Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.

84 Sashegyi Oszkár Ob in der einen oder anderen Voraussetzung die Konstitution des Königreiches und mit welchen Modifikationen beibehalten oder gänzlich beseitigt werden würde? Nach welchen Maximen das Land politisch und administrativ eingeteilt werden soll? Welche Art Volksvertretung man den politisch abgeteilten Bezirken zu gewähren, und in welcher Art man ihre Teilnahme an der allgemeinen österreichischen Reichsversammlung be­wirken und ihre administrative Verbindung in der Zentralverwaltung der Monarchie durch­führen wolle? Ich bescheide mich, dass alle diese Fragen gegenwärtig nur sehr allgemein beantwortet werden können; aber ohne ihre bestimmte Beantwortung wird die Lösung der im Laufe der Ereignisse einzeln vorkommenden Aufgaben unvermeidlich zu Widersprüchen und zu Wirrun­gen führen. Um die speciellen nächsten obenerwähnten zwei Fragen zu lösen, nehme ich an, dass die Regierung die ungarische Konstitution nicht mehr anerkennen und die Einheit des Landes nicht nur nicht erhalten, sondern dasselbe in politisch abgegränzte Teile trennen wolle. Nach welchen Maximen soll diese Trennung stattfinden? Mit Rücksicht auf die Tendenzen des Tages, und des Programms des Ministeriums sollen die Nationalitäten den Anhaltspunkt der Abtrennung gewähren. So einfach diese _ Maxime lautet, so grosse Schwierigkeiten wird sie in der praktischen Ausführung darbieten. Die Natio­nalstämme und Sprachgenossen sind in Ungarn wenn auch in einzelnen, immerhin^ kleinen Dist­rikten unvermischt, doch im Allgemeinen sehr vermengt, in der Art, dass welche Einteilung auch beliebt wird, der Grundsatz der Gleichberechtigung der Nationalitäten insofern wesentlich verletzt werden muss, als in jeder so gemischten Abteilung des Landes die Nationalitäten der Minorität jener der Majorität werden aufgeopfert werden müssen. Man darf sich nicht verhehlen, dass daraus grosse Unzufriedenheit hervorgehen und vielleicht selbst die dabei bezweckte politische Absicht vereitelt werden kann. Unter diesen Umständen und da es in Ungarn ganz vorzüglich um eine gute Verwaltung, die dort seit Jahrhunderten fehlt, und um Aufrechthaltung der militärischen Kraft gegen die geschichtlich bekannte Turbulenz besonders des magyarischen Stammes, zu tun ist, würde ich glauben, dass man bei der Einteilung des Landes die administrativ-militärischen Rücksichten vorausstelle, dabei aber soviel möglich, die agglomerierten Nationalitäten beachte. In diesem Sinne dürfte Fürst Windischgrätz vertraulich unterrichtet und zu einem ent­sprechenden Vorschlage aufgefordert werden, der dann hier geprüft und berichtigt werden kann. Die Beseitigung der ungarischen Konstitution als Grundsatz vorausgeschickt, ist zu be­merken, dass die historisch entwickelte Verfassung des Landes in seinen geschriebenen Gesetzen und Gewohnheiten nicht bloss die politischen Rechte, Pflichten, z. B. der Krone, der Landes­vertretung, und Gesetzgebung u. s. w. sondern auch Zivil- und Strafgesetze, dann Verwaltungs­gesetze enthalte, welchen Rechung getragen werden muss, wenn das Land nicht in völlige Ge­setzlosigkeit und Anarchie fallen soll. Mit Rücksicht auf diese Bemerkung wird man, sobald die Fortschritte der Armee es zulässig machen, die dermal bestehenden illegalen Gewalten, als den ungarischen Reichstag und das ungarische Ministerium beseitigen und die militärische und sogenannte politische Administra­tion mit Rücksicht auf die Umstände und Verhältnisse der Gegenwart führen, dagegen die Jus­tizverwaltung nach den bestehenden Gesetzen (insofern nicht das Kriegsrecht eintritt) fort­bestehen lassen, die Kamerái- und montanistische Verwaltung aber nach den Andeutungen des Finanzministeriums vollziehen müssen. Ganz unvermeidlich aber ist es, dass alle Verwaltungszweige in jedem Distrikte, solange die Militärherrschaft dauert, (welche nicht so bald wird aufgelöset werden können) unter die teils unter der unmittelbaren Leitung, teils unter der mittelbarer Aufsicht eines in angemessenem Range stehenden Militärs und als Vereinigungspunkt unter dem H. F. M. Fürsten Windischgrätz gestellt werden, der darüber mit den österreichischen Ministerien in unmittelbaren Verkehr zu treten hätte. Dieser Organismus hindert nicht, dass den Militär-Chargen mit den Landesver­hältnissen vertraute Zivilgeschäftsmänner an die Seite gestellt, und ihre Wirksamkeit genützt werde. Auch hierüber dürften diese oder ähnliche Andeutungen dem Fürsten Windischgrätz eröffnet, und seine Vorschläge darüber begehrt werden. Vielleicht wäre es angemessen, entweder ein vertrautes gehörig befähigtes Individuum an den Fürsten zur mündlichen Besprechung abzusenden, oder den Fürsten einzuladen, einen Mann seines Vertrauens, womöglich einen verständigen, höhergestellten, mit den ungarischen Verhält­nissen wenigstens näher vertrauten Militär nach Wien zu senden, um mit ihm diese Angelegen­heiten ausführlich zu besprechen.

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