Levéltári Közlemények, 39. (1968)
Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.
Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba 85 Ich beschränke mich auf diese Bemerkung, indem ich deren nähere Würdigung und Benützung Euer Excellenz und dem verehrten Ministerium unterziehe. Eredeti tisztázat. — österreichisches Staatsarchiv, Allgemeines Verwaltungsarchiv, Ministerium des Innern 624/1849. 3. Pozsony, 1849. január 11. Németh János pozsonyi váltótörvényszéki elnök emlékiratai Magyarország arisztokratikus kormányzatának fenntartásáról a Erläuterungen in Betreff der neu constituirenden Regierungsform in Ungarn Eine der schwersten und wichtigsten Aufgaben ist es, über den eigentlichen politischen Verband, welcher Ungarn an die gesammte Monarchie knüpft, und welcher zugleich mit den gemeinschaftlichen Bürgschaften versehen seyn muss, etwas zweckmässiges und die verschiedenen Nationalitäten beruhigendes zu bestimmen. Über diese grosse Aufgabe sind die publicistischen Ansichten sehr verschieden, und sie genügend zu lösen ist um so schwerer, als in den verschiedenen Provinzen der österr. Monarchie die Sprachen, Sitten, Interessen, älteren Institutionen, gewisse eingewurzelte Municipalrechte, Religionsformen und Gebräuche von einander derart verschieden sind, dass ein allgemeines System kaum dankbar, vielweniger ausführbar ist. Die Lösung dieser in jeder Hinsicht schwierigen Aufgabe sollte einer aus erfahreren Männern zusammengesetzten Commission anvertraut werden, Diese sollte über die gemeinschaftlichen Interessen aller Theile der Monarchie, als da sind Kriegswesen, Finanzen, Handel etz. und der Art und "Weise ihrer Gebahrung in politischer Hinsicht berathen. Das durch diese Commission verfertigte Elaborat sollte ein Centralcongress, oder allgemeiner Reichstag der gesammten Monarchie, auf welchen die verschiedenen Provinzen in so viel möglich billigen und gerechten Verhältnisse durch Abgeordnete zu vertreten wären, geprüft werden, denn nur durch eine Constitutionelle gegenseitige Berathung kann man bey gegenwärtigen Verhältnissen die Beruhigung der Völker erzwecken. Die Abgeordneten zu diesem Centralcongress sollten nicht einer allgemeinen Urwahl unterliegen, sondern von den früher einzuberufenden Provinziallandtagen aus eigener Mitte gewählt werden, und zwar nach einem früher zu bestimmenden Verhältnisse der einzelnen Provinzen hinsichtlich des Flächenraumes und der Bevölkerung zu einander. Zo z. B. wenn Ungarn 24 Deputierte der Ständetafel, 12 der Magnaten und 6 Deputierte aus den k. Regierungs Mitgliedern, somit 42 Deputierte senden würde, sollte Böhmen, das zu Ungarn bezüglich des Flächenraumes und der Bevölkerung im Verhältnisse wie 1:3 steht, nur 14 Deputierte schicken. Die besonderen Provinciallandtage könnten nur über innere, durch die Eigenthümlichkeit jeder Provinz bedungene Angelegenheiten als da sind öffentliche politische Administration, Gerichtwesen, Polizey, in militärischer Hinsicht nur über die Art und Weise der Truppen Verpflegung und Dislocation etc. Berathungen pflegen und besondere Provinzialgesetze, erlassen. Die Coordinierung des ungarischen Provinziallandtages betreffend sollte man auf Grundlage der uralten Verfassung dieses Landes, die obere s. g. Magnaten und die untere s. g. Ständetafel beybehalten, und diesemnach als Basis jeder Coordinierung dieser beyden Tafeln das Grundbesitzthum nehmen. Den Vorsitz bey der Magnatentafel sollte auch ferner der Palatin oder ein durch Seine Majestät aus den Mitgliedern dieser Tafel zu ernennender k. Comissär führen. Die Mitglieder der oberen Tafel wären: 1. nach uralten Gebrauche der hone Clerus; aber nur die Diöcesanbischöfe sollten unter diesen Nahmen verstanden werden. 2. die Grossen und Würdenträger des Reiches (Barones regni) die Obergespäne und Gouverneurs mit eingerechnet. 3. Der reiche Adel; Alle Fürsten, Grafen, Barone und Edelleute insoferne sie durchschnittlich, ein jährliches Einkommen von wenigstens 10 000 fl. CM aus eignem Grundbesitz beziehen, und hievon besteuert werden, sollten sitz- und stimmfähig in der Magnatentafel seyn.