Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.

Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba 81 Um die Politik der Regierung auf einer festeren Grundlage formulieren zu können, erscheint es zunächst nötig, den Ausgangspunkt dieser Politik gegenüber jenen Principien fest­zustellen. Es entsteht somit vor Allem die Frage: Ob und wie ferne das bisher bestandene Staatsrecht Ungarns, die sogenannte Konstitution fernerhin als für die Regierung massgebend betrachtet werden solle? H. Fürst Windischgrätz ist, wie er ausdrücklich bemerkt, im Einklänge mit jenem Me­moire von der Voraussetzung ausgegangen dass die Koncessionen, welche an Ungarn im März erteilt wurden, für die Krone sowie für das Land sich als unheilvoll, folglich unhaltbar erwiesen haben, dass somit bei der erfolgten offenen Empörung eine neue Regelung aller Verhältnisse lediglich vom a. h. Throne vorzunehmen sein werde. Dasjenige, das in Ungarn früher unter der Konstitution verstanden wurde, und zunächst den Rest feudaler Privilegien gegenüber den andern Ständen darstellte, ist durch den Umsturz des März, über die Initiative des Landes aufgehoben worden. An die Stelle des bisherigen Ständischen, wurde das repräsentative Princip zwar proklamiert, allein nicht durchgeführt, und mit Ausnahme einzelner für die zukünftige Gesetzgebung aufgestellten Grundsätze — Aufhebung der Steuerfreiheit, der Aviticität usw. dann einiger provisorischer Einleitungen für die Verwaltung, Aufhebung der Komitats —Kongregationen, u. d. g. hinterliess der Landtag vom März 1848 Ungarn in staatsrechlicher und administrativer Beziehung beinahe vollkommen als tabula rasa, ganz geeignet um die Massregeln der Kossuth'schen Willkürherrschaft, aber ebenso auch normale organische Einrichtungen, wie sie die Zeit und Umstände bedingen werden, in sich aufzunehmen. Dieses Verhältnis hat mit einem male die Kluft wesentlich geebnet, welche bis vor dem März zwischen den Verfassungszuständen Ungarns und der übrigen Länder der Monarchie bestand, und jede Verschmelzung in staatsrechtlicher und administrativer Hinsicht äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich machte. Die Grundlagen, soweit sie im März in Ungarn positiv und negativ hergestellt worden sind, treffen, mit Ausnahme jener unheilvollen Bevorrechtung des einen magyarischen Stammes vor den übrigen Nationalitäten, mit jenen Principien zusammen, welche das neueste Staatsrecht überall postuliert, und welche auch dem Neubau der österreichischen Monarchie zum Grunde gelegt werden sollen. Darum erscheint aber auch der jetzige Moment als der vorzugsweise, ja seit 300 Jahren allein gegebene, um die Einführung Ungarns in das System der Monarchie mit Erfolg durchzu­führen. Wenn nach dem Obigen eine Verpflichtung, das aufgehobene oder durch die Ereignisse des März mindestens schwankend gewordene Staatsrecht Ungarns Seitens der Regierung anzu­erkennen, nicht recht bestehet, wenn insbesondere die destruktive Theorie, dass die Krone, selbst egenüber der offener Empörung der Vasallen zur einseitigen Beachtung aller, nur sie beschrän­enden Bestimmungen einer antiquierten und in allen übrigen Richtungen aufgehobenen Konstitution verpflichtet sei, in keinem Falle und angesichts der höchsten Staatszwecke aner­kannt werden kann, so dürfte nach dem Erachten dieser Kommission auch die sogenannte ungarische Konstitution heutigen Tages bei den Schlussfassungen über die Massregeln zur Durchführung der Einheit der Monarchie keine wesentliche Beachtung finden. Das Gewicht dieser Betrachtungen wird noch dadurch erhöht, dass ein grosser Teil der Völker Ungarns und Siebenbürgens zugleich mit dem Einstehen für die Legitimität des Thrones und die Einheit der Gesamtmonarchie, die Beseitigung dieser Verfassung selbst durch die Gewalt der Waffen anstrebte, und den Anschluss an die Monarchie in mehr oder minder umfassenden Grade bereits erlangt hat, dass ferner die Übertragung der für die Monarchie im Zentrum beschlosse­nen und zugesagten Verfassungsgrundsätze auf die ungarischen Länder, die Emancipation der zahlreicheren Völkerstämme von dem unerträglichen Joche des Magyarismus, und von den Rechten des Feudalssystems, erst vollenden, und allen bisher nicht privilegierten Klassen ein Mass von Freiheit und die Fähigkeit der autonomen Entwicklung zubringen wird, wie es weder die frühere, noch eine unter magyarischen Auspicien etwa noch zu Stande zu bringende Ver­fassung zu gewähren, vermögend wäre. Wäre dieser Grundsatz aus den seitherigen Massnahmen der Regierung und den Erklärungen des Truppenbefehlshabers und obersten Zivilchefs des em­pörten Landes richtig abstrahiert, so wäre damit die notwendige feste Basis gewonnen, von welcher aus das System für die zukünftige Konstituiruhg Ungarns und Siebenbürgens beraten, und zumal diese so schwierige Übergangs-Epoche in ihren Stadien formuliert und festgestellt werden könnte. Übereinstimmend mit dem zuliegenden Memoire und der Äusserung des H. Fürsten von Windischgrätz, erscheint es daher durchaus unzulässig, dass Ungarn oder auch Siebenbürgen als 6 Levéltári Közlemények

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