Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 2. - Varga Endre: Polgári peres eljárás a királyi curián, 1724–1848/49 / 269–312. o.

312 Varga Endre: Polgári peres eljárás a királyi curiárt 1724—1848/49 ja sogar manchmal mehr als ein Jahrhundert hindurch ausgetragenen Prozesse, über die schon seitens der Zeitgenossen so viele Klagen geführt waren, aber bis zur grundsätzlichen Änderung des versteiften feudalen Rechts konnte es keine Abhilfe geschaffen werden. Der Verfasser beschäftigt sich in seiner Abhandlung zuerst mit den erwähnten Tafel­prozessen und stellt — nach Abschnitten — den Verlauf des Verfahrens dar. Den ersten, vor­bereitenden Prozessabschnitt erläuternd spricht er über die Prozesseinleitung, bzw. Klage­erhebung, über die Vorladung, die Prozessaufnahme, die Einlassung des Beklagten usw. In den folgenden zwei Prozessabschnitten fand der Disput über die formellen Einreden des Beklagten, dann die Auseinandersetzung der beiden Parteien über das Meritum der Sache und das Beweisverfahren statt. Schon dieser Abschnitt des Prozesses konnte eine lange Zeit in Anspruch nehmen. Umsonst hatten nähmlich die Gesetze die Zahl der Wortwechsel (der Repliken) auf sieben beschränkt, die Fragen wurden von den Advokaten in Teile zerlegt und so konnte die Diskussion jahrelang geführt werden, umso mehr, da die Advokaten die Prozessakten — um ihre Argumentierung in den Protokoll des Prozesses eintragen zu können —* ausleihen und nach Hause tragen konnten, was auch dazu eine Möglichkeit schuf, die Prozessakten dem Gegner zu entziehen oder gar sie verschwinden zu lassen. Danach bespricht der Verfasser die Formalitäten der Urteilsfällung, bzw. den Prozess­vergleich. Im Weiteren behandelt er die Rechtsmittel, undzwar ihre üblichen Formen: die Appellation (nähmlich von der Königlichen Tafel zur Septemviraltafel), die gegen die Urteils­vollstreckung anwendbare Opposition und Repulsion und die Verhinderung der Geltendmachung des Urteils durch das sogenannte richterliche Mandat. Ferner beschreibt die Abhandlung die tatsächliche Durchführung der Urteile, dann die oft angewendete (einfache und gnadeweise) Restitutionsklage (Prozesserneuerung), schliesslich die erlaubten und unerlaubten Formen der Wiederinbesitznahme (Reoccupation). Das ungarische feudale Adelsrecht ermöglichte nähmlich in bestimmten Fällen die eigenmächtige Wiederinbesitznahme auch solcher Güter, die sogar auf Grund des Urteils des obersten Gerichts exequiert wurden. Nach der Auseinandersetzung der genannten Prozesse (die bei der Königlichen Tafel aufgenommen waren), spricht der Verfasser über die Prozesse, die an die Königliche Tafel durch Appellation gelangten. Die langwierigen Abschnitte dieser Prozesse — ähnlich wie oben vorgetragen wurde — wurden an den unteren Gerichtsinstanzen ausgetragen; der Abschnitt dieser, der an der Kurie lief, war kürzer und einfacher als der der Tafelprozesse. So in den appellierten Zivilprozessen lief hier nur der vorbereitende Prozessabschnitt so wie bei den Tafelprozessen, danach aber fällte die Königliche Tafel in einer Verhandlung (auf Grund der Akten, welche im Verfahren vor den unteren Instanzen verfertigt waren) das Urteil. Das Ver­fahren war noch kürzer in zwei speziellen Prozesskategorien, undzwar in den appellierten Scheidungs- und Bergprozessen. Bei diesen blieben an der Königlichen Tafei auch die Formali­täten der Prozessaufnahme aus und die Tafel entschied kurzerhand auf Grund der zugeleiteten Akten. Das im J. 1840/41. eingeführte Wechselprozessverfahren war schon an exakten Forma­litäten bürgerlichen Charakters gebunden, die wesentlich moderner waren als die bei den anderen privatrechtlichen Prozessen. Die Wechselprozesse machten aber nur einen kleinen Teil der Prozeßsachen aus; die Königliche Kurie und die ungarischen Gerichte blieben im allgemeinen bis zu ihrem Ende, also bis zu ihrer Auflösung im J. 1849 feudale Forums, mit zurückgebliebener Geschäftsführung und überholtem, unsicherem Prozessverfahren. Und das bedeutete eine umso schwierigere Situation, da ein sehr beträchtlicher Teil des ungarischen Grundbesitzes ständig im Prozess lag. Das Prozessrecht, das die Unsicherheit des Besitzes an Boden und anderen Gütern besonders steigerte, war also bis zum Ende dieser Epoche auch ein der Faktoren, die auf die Gestaltung der wirtschaftlich-gesellschaftlichen Entwicklung (einen Mangel an Lust zur intensiven Wirt­schaftsführung und das Fehlen des zur Investierung notwendigen Kredits, Kapitals usw. verur­sachend, als negative Rückwirkungen des Überbaus) einen sehr bedeutenden Einfluss ausübten.

Next

/
Oldalképek
Tartalom