Levéltári Közlemények, 39. (1968)

Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.

96 Sashegyi Oszkár § 10. Die schwierigste Aufgabe ist, wie das Budget und insbesondere die jährlichen Ausgaben der Central Regierung die einzelnen Staaten decken müssten, indem die Finanzquellen der ienzelnen Staaten sehr verschieden sind, und das gerechte oder billige Verhältniss der Theil­nahme der einzelnen Staaten an den gemeinschaftlichen Ausgaben — geschähe diess nach der Population, oder nach dem Territorium '•— äusserst schwer ermittelt werden kann. Z. B. der Betrag der Grundsteuer war bei ungefähr gleichem Steuersystem, laut statistichen Daten im Jahre 1837 per Qaudratmeile ertragliefernden Bodens in der Lombardei 21,526 Fl., im Vene­tianischen 16,956 Fl., in Mähren und Schlesien 8,329 Fl., in Galicien 2,395 FL, in Tyrol 1,653 Fl. — ferner per Kopf in der Lombardei 3 Fl., im Venetianischen 2 FL 35 Xr., in Mahren und Schlesien 1 Fl. 46 Xr., in Galicien und Tirol 45 Xr. Und solche Verschiedenheiten kommen auch in Hinsicht der übrigen Steuern vor. Wie würde man in diesen und anderen Ländern bei der grossen Verschiedenheit der Staatseinnahmen sowohl von den Steuern als auch von den anderen Finanzquellen irgend ein gerechtes Verhältniss — und zwar alle Jahre — auftstellen, nach welchem die Theilname der einzelnen Länder an dem Central-Budget festgesetzt werden könnte. Da lässt sich zwar der Fall denken, dass die Central-Gesetzgebung und Central-Regierung auch die Gesammtfinanzen verhandeln und respektive verwalten möchte. Aber das hiesse so viel, als wenn z. B. Einkommen und Ausgaben der Städte Debrecin, Lemberg, Agram, Fiume, u. s. w. die Pester Stadt manipuliren sollte. Und die Hauptfrage bliebe auch noch immer unentschieden. Hier muss also eine andere Aushilfe ermittelt werden, und die wäre nach meiner Meinung in den indirecten Steuern zu finden. Die indirecten Steuern, wenn ihr System auf National-Oeconomie beruht, und besonders die Artikel des ersten Bedürfnisses nicht oder nur massig belastet werden, zahlt jedermann nach seinen Vermögensumständen und so auch der Staat. Denn ob wir z. B. vom Tabak, Wein, Branntwein, Bier, Caffee, Zucker und dgl. mehr oder weniger consumiren, diess hängt so ziemlich von unseren Vermögensumständen ab. Folglich wären in den indirecten Steuern alle Bürger in den einzelnen Staaten, also auch die einzelnen Staaten selbst, nach ihren Vermögens­umständen, gleichmässig belastet. Diess gibt den Schlüssel zu den gemeinschaftlichen Finanzen. Wenn wir die indirecten Steuern und die Staatsmonopole darunter auf die gemeinschaftlichen Finanzen, auf die Verwaltung der Central-Regirung verweisen, so sind wir einerseits in Hin­sicht auf diese Finanzen alle ziemlich gleichmässig belastet, andererseits haben wir das Central­Budget (auch die Cjwilliste und die Verinteressirung und Tilgung der Staatsschulden hieher gerechnet) hinlänglich gedeckt. Denn auch die jetzigen Einnahmen der österreichischen Mo­nachie machen von den indirecten Steuern und Staatsmonopolen- gegen 70—80 Millionen aus. Auf diese Art wäre (!) es gar nicht nöthig seyn die Staatsschulden auf die einzelnen Staaten numerisch zu vertheilen. § IL Es versteht sich von selbst, dass die National-Parlamente in einzelnen Staaten bei Zwei-Kammer-System in der ersten Kammer aus den Volksrepräsentanten, in der zweiten Kammer aus den höheren Ständen und Würdenträgern oder Senatoren des Betreffenden Staates, im Ein-Kammer-System vielleicht aus beiden bestehen würden. Zu dem Central-Parlament aber würden die National-Kammern aus ihrer Mitte die Mitglieder wählen und schicken und zwar jeder Staat — ob er grösser oder kleiner wäre — in gleicher Anzahl, damit kein Staat auf dem Centralparlament die Präponderanz über die andern haben oder erlangen dürfte. § 12. Die Fragen zwischen den einzelnen Staaten würden — wie oben berührt worden — die Centralgesetzgebung erörtern und entscheiden. Aber es könnten Fragen auch zwischen der Central-Regierung und Gezetzgebung und zwischen den einzelnen Staaten entstehen. Wegen dieser Fragen könnte eine Staatscontrolle, als höchste Staatsbehörde — bestehend aus den, von den Central- und National-Regierungen proponirten und von den respectiven Parlamenten lebeslänglich (in gleicher Anzahl) gewählten Mitgliedern (Staatsräthen) — organisirt werden, welche Behörde die Bestimmung hätte, theils über die Beobachtung 'der Verfassung und Grundgesetze der Monarchie, über die Verwirklichung des ganzen Verwaltungs Systems und dgl. zu wachen, theils und zunächst die gemeinschaftliche Finanzverwaltung zu controlliren.

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