Levéltári Közlemények, 39. (1968)
Levéltári Közlemények, 39. (1968) 1. - FORRÁSKÖZLÉS - Sashegyi Oszkár: Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba : iratok az olmützi alkotmány előtörténetéhez / 63–104. o.
Magyarország beolvasztása az ausztriai császárságba 97 § 13. In Hinsicht der Feststellung der besonderen staatlichen Existenz der einzelnen Länder sollten hauptsächlich um den vielen Zwistigkeiten vorzubeugen, die älteren Gränzen und andere historische Verhältnisse zu Grunde gelegt werden. Aus wichtigen Ursachen und wenn es die Territorial-Verhältnisse zulassen, könnte den stimmberechtigten Bewohnern selbst gestattet werden, von allem Zwang und Terrorismus frei zu erklären, welchem Staate sie sich anschliessen wollen. Ferner sollte der Grundsatz aufgestellt werden, dass nur diejenigen Völkerschaften Anspruch auf eine abgesonderte staatliche Existenz machen könnten, ir denen ein eigenes Parlament und Ministerium füglich und ohne Überbürdung der Bewohner bestehen kann. Nach diesen Grundsätzen könnte vielleicht die Eintheilung in grösserem Masstabe, wenigstens bei der ersten Constituirung — wovon weiter unten — auf folgende Weise vor sich gehen. 1. Die deutsch-slavischen Staaten, 2. die ungarisch-siebenbürgischen Staaten. Slavonien, Croatien, das Littorale usw. könnten aufgefordert werden, sich zu erklären, wie oben, welchen Staaten sie sich anschliessen wollen. 3. die italienischen Staaten. Wünschte man kleinere Eintheilungen zu haben, so schlage ich folgende vor. 1. das deutsche Oesterreich, 2. Ungarn, 3. Böhmen, sammt Mähren und Schlesien, 4. Galicien sammt Krakau und Bukovina, 5. Siebenbürgen, 6. Slavonien, Croatien und Dalmatien, 7. Die italienischen Staaten. Im Falle der ersten Eintheilung würde jedes National-Parlament 20, der zweiten Eintheilung 10 Mitglieder ins Central-Parlament schicken. § 14. Diese sind ungefähr die Grundzüge, nach welchen, meines Erachtens das neue Oesterreich am besten gestaltet werden könnte, so dass es nach aussen mächtig und vielleicht noch mächtiger als bisher aufträte, und nach innen zu, alle Völker gleich berechtigt, beruhigt, zufrieden und friedlich neben einander leben würden, indem sie nicht nur ihre inneren Angelegenheiten ganz unabhängig ordnen könnten, sondern auch an allen äusseren Angelegenheiten gleichen Antheil nähmen. Unter solchen Verhältnissen wäre auch die Hoffnung sehr begründet, dass solche Umstände in Europa eintreten würden, welche mehrere nachbarliche Staaten zum Freiwilligen Anschluss an die Monarchie vermöchten. Was insbesondere Ungarn betrifft, dieses könnte durch die beschriebene Staatseinrichtung nicht nur die wahren und wirklichen Wohlthaten der Gezetze vom Jahre 1848. geniessen, sondern auch viel mehr Rechte erlangen, denn in der Central-Gesetzgebung könnte es durch seine Stellvertreter in Gemeinschaft mit den übrigen Staaten, an allen gemeinschaftlichen Angelegenheiten der ganzen Monarchie theilnehmen. Auch die Trennung mancher Provinzen wäre nur scheinbar, denn diese Trennung fände nur in Hinsicht der inneren Gesetzgebung und Verwaltung statt — was nur wünschenswerth und für alle Theile vortheilhaft ist — aber gerade in den wichtigsten Staatsangelegenheiten würden sie sich in der Gentral-Gesetzgebung wieder und noch besser mit emandern vereint finden. § 15. In Hinsicht der näheren Erörterung, Festsetzung und Ins-Lebenrufung der angedeuteten Grundsätze bin ich folgender Meinung. Für die im strengeren Sinne genommenen österreichischen Staaten (nämlich ausser den italienischen und ungarischen) existirt und fungirt schon ein Reichstag. Ferner war früher in Italien österrekhischerseits keine Constitution, folglich kann Seine Majestät nach Anhörung der Betreffenden eine Wahlordnung festsetzen und dieser zufolge einen Landtag in Italien einberufen lassen. In ungarischen Ländern könnte ein Landtag nach den neuesten Gesetzen zusammen kommen. Diese drei Parlamente würden dann Bevollmächtigte in gleicher Anzahl (oder vielleicht der österreichische Reichstag in doppelter Anzahl, nämlich von Seite der deutschen Länder besonders und von Seite der slawischen auch besonders) wählen, welche zusammen die oben angedeuteten Grundgesetze festzusetzen hätten und so würden dann diese nach Sanktionirung derselben im Namen und auf Befehl Seiner Majestät sogleich ins Leben gerufen werden. 7 Levéltári Közlemények