Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 3. (Budae, 1838.)
Wie wollte auch der Richter bey ihnen den strengen Beweis ihres Urhebers fordern konnen, da es ihres Alters wegen dem Producenten nicht moglich seyn kann hieriiber den Beweis zu liefern; und wie diirfte er gegen eine solche Urkunde den Ditfessionseid zu lassen^ den der Product Jeichthin vom Nichtwissen schworen wiirde." Gonner 1. c. p. 176. 5). Diplomata Priuata vetusta, si cum statu possessionis non conspirent, imperfectam praebent probatn, arbitrio Judicum metiendam; adiudicatoque Possessori iuramento conualituram : „Stiinmt eine solche alte Urkunde mit dem gegenwartigen Besitzstande nicht iiberein; so macht sie nur einen unvollstandigen Beweis, dessen Grad dem Ermessen des Richters iiberlassen ist; so wie ihm anheimzustellen, ob er in Gemasheit der iibrigen hinzutrettenden Vermuthungen, dem Producenten oder Producten einen Ergiinzungseid auferlegen zu miissen glaubt" Gonner : ralione qua supra. 6). Eadem Diplomata contra etiam tertium maioris sunt roboris , quam sint scripta testimonia iure iurando haud confirmata: ,,Soll durch dergleichen von einem dritten ausgestellte Urkunde nicht eine iibernommene Verbindlichkeit, sondern irgend eine andere Thatsache erwiesen werden; so findet eben das, was in vorigen Paragraphen verordnet ist (das eine alte Urkunde eine Vermuthung wirken, oder der Richter zur Erkennung eines nothwendigen Eides veranlassen solle) Anwendung. Besonders wird in diesem Falle die Vermulhung erhohet, wenn von einer eigenen Handlung des Ausstellers die Rede ist, und kein verniinftiger Grund sich angeben lasst,