Fejér, Georgius: Codex diplomaticus Hungariae ecclesiasticus ac civilis. Tomi X. Vol. 3. (Budae, 1838.)
darauf zu sehen, ob die zur Zeit der Ausslellung derselben schon iiblich gewesen sind. Wiire dieses nicht derFall, so wiirde die Urkunde verdachtig seyn; trate aber umgekehrt der Fal! ein, dass eine Urkunde einen Geschlechtsnamen nieht besagte, obgleich dieselbe zu einer Zeit aufgestellt worden wiire, in welcher der Gebrauch derselben schon iiblich war, so ist die Urkunde nicht schlechterdings verdiichtig; da einzelne Personen sich auch bis in die spiiteren Zeiten hinab, keinesGeschlechts, noch Taufnamens bedienthaben konnen. Man muss sich aber dafiir hiiten, dass man nicht verschiedene in einer Urkunde vorkommende Geschlechtsnamen fiir einen Beweis halte, dass die Personen von verschiedenen Familien gewesen. Bey derGewohnheit sich von Giitern , Wohnortern, oder andern Zufalligkeiten zu nennen , konnten sehr oft Briider und andere nahe Yerwandten ganz verschiedene Namen fiihren, ja selbst dieselben Personen in verschiedener Zeit mit dem Zunamen wechseln. Und ebenfalls ist aus gleichen Zunamen nicht auf Verwandtschaft zu schliessen ; weil auch diese Zuuamen von dem Wohnorte, u. s. w. von verschiedenen, einander vollig fremden Personen angenommen seyn konnen. JVfann kann auch noch weniger bey einer Person, die sich den Zunamen von einer Gegend gegeben hat, sofort auf den Adel derselben schliessen ; und noch uniiberlegter wiirde es seyn, sie als einen Verwandten, oder Agnaten einer adelichen Familie desselben Namens, zu betrachten. — Aus dem Vorkommen nicht gebrauchlicher, oder dem Nichtvor ko m men gebrauchlicher Titulaturen lasst sich nichts Bestimmtes hernehmen ; ausser allenfalls in kaiserlichen und koniglichen Urkunden, bey den