Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)
Mantissa
684 Patente Bruta , oder ein unreiner Pass ist derjenige, so in einem würk- Uch mit der Pest inficirten Ort, oder allwo sich verdächtige Zufälle ereignet, yusge fertig et worden. Es komme aber ein Schif', von welchem Ort und mit was für einem Pass es wolle, so ist keinem Inwohner noch Fremden erlaubt, mit dem Capitain oder dem Schifvolk umzugehen, noch sich dem Schif, auf icas Art es sey, zu nähern, solang als solches nicht gebührend recognoscirt, visitirt und zur freyen Gemeinschaft gelassen worden. Eben so ivenig stehet einem Schif-Capitän oder Patron frei), sein Volk, Passagiers, oder Waaren an das Land zu setzen, ehe sich nicht derselbe vor dem Gesundheits-Haus, allwo die Beamte sich beständig aufhalten , gestellet, und nach vorgenommenen Constituto, die Erlaubniss auszuladen, und zur freyen Gemeinschaft zu kommen, erhalten haben wird. Kein Schif wird zur Pratica gelassen, welches nicht einen Gesundheits- Pass desjenigen Orts, von welchen es herkommt, aufzuweisen hat. Die Schiffe , so entweder gar keinen, oder einen falschen, oder auch mangelhaften Pass mit sich bringen, sind schuldig derjenigen Contumaz sich zu unterwerfen , welche der Sanitäts-Magistrat vor recht erkennet, und werden von solcher Provisional- und Straf-Contumaz, wegen keiner Urs ach, Entschuldigung oder Zufall losgesprochen. Kriegs-Schiffe und Galeeren, welchen der Capitano del Porto, verrnög seiner Instruction entgegen fahren wird, weisen keinen Pass auf, und können solche auf des Commendanten Aussag und Ehrenwort zum freyen Umgang gelassen werden. So oft als grosse Schiffe in einer gewissen Weite erblicket werden, muss denenselben ein Gesundheits-Beamter oder Wächter, mit einem Schiffei entgegen fahren, um dieselbe zu erkennen und auszuforschen : woher ? mit was für einem Pass und Ladung sie herkommen ? Kommt das Schif von einem freyen nicht verbotenen Ort, und mit freyen Pass, icird der Beamte oder der Wächter dem Capitain bedeuten, dass er bey dem Molo hereinfahren könne ; Letzterer muss aber sobald das Schif Anker geworffen hat, mit einem Batello zu dem Casino fahren, und sich zum mündlichen Constituto stellen: Wo alsdann, nachdem der Pass gebührend untersuchet , mit dem Schifvolk gegeneinander gehalten, und die Ladung auf gleiche Art verifeirt icorden, demselben die fr eye Gemeinschaft und Ausladung gestattet; ehe aber ihnen mit keinem zu sprechen, vielweniger mit jemand umzugehen und zu handlen erlaubet wird. Kommt das Schif von einem verbotenen oder verdächtigen Ort, es sey mit Patente Netta oder Tocca, wird der Gesundheits-Beamte oder Wächter den Capitän warnen, dass er sich nicht, wo andere freye Schiffe stehen, zu dem Molo nähern, sondern etwas entfernter den Anker werffen, sodann zu dem Gesundheits-Haus mit dem Anhenk-Schi ffel, um alldorten das Consti- stitutum, den Pass und andere Nothdurften zu übergeben, alsobald fahren solle. Ist aber das Schiff von einem angesteckten Ort mit Patente Bruta abgefahren, muss der Gesundheits-Beamter und Wächter dem Capitän ankündigen, dass er sogar mit dem Anhenk-Schiffel nicht zu dem Gesundheits-Haus zunahen, sondern zu der Scogliera, welche man errichten, und zu solchen Ende bestimmen wird, sich begeben solle. Dorthin wird der Königl. Gesundheits- Canzler persönlich mit dem Capitano del Porto, um das Constitutum und den Pass, in gehöriger Entfernung, und mit jenen Vor- und Obsichten, die in gegenwärtiger Ordnung vorgeschrieben werden, aufzunehmen, sich begeben.