Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

685 Dergleichen Schiffe müssen an einem ihnen in möglichster Entfernung von dem Molo, und von andern mit Fede netta und tocca angekommenen Schif­fen , besonders anzuweisenden Ort Anker werffen. In denen Constitutis wird der Capitän über alle auf die Gesundheit der Personen und der Orten, welche er berühret? ob ihm die Meer-Ilauber oder andere Schiffe begegnet ? wie auch über alle andere zur Regel und Licht der Gesundheits-Vorsichten dienende Particular it äten ausführlich befragt, ab­sonderlich aber ausgeforschet: ob derselbe einige Waar, oder andere auf dem Meer, auf dem Land, oder in einem Schiff verlassene Sache aufgenom­men und behalten habe ? Welche Constituta mit dem Eyd nicht allein des Ca- pitains und der Equipage, sondern auch der Passagiers bekräftiget werden sollen. Der Pass und andere Briefschaften müssen auf der Spitze eines zerspal- tenen Rohrs angenommen, und ehe man dieselbe anrühret und licset, mit Schwefel beräuchert werden. Denen mit Patente netta oder tocca angekommenen Schiffen, werden nach dem Constituto ein oder zwey Gesundheits-Wächter, nemlich einer für das Schif, der andere aber für die Waaren (welcher letztere auch nachher in das Lazareth dieselbe zu hüten übergehet) bestellet. Der Schiffwachter muss beständig, so lang die Contumaz dauret, auf dem Schiff verbleiben, und so wohl beym Tag, als bey der Nacht Sorge tragen, womit keine heimliche Ge­meinschaft oder Ausladung der Personen und Waaren geschehen möge. Denen mit unreinen Pass angekommenen Schiffen, werden, icann anderst die Umstände nicht sehr bedenklich sind, wie auch eben so viel Obser­vations-Wächter bestellet, welche beständig auf einem kleinen Schiffei, bey dem Ankerzeiger angebundener, sich auf halten müssen. Die Observations- Wächter dörffen aber mit der Wacht, oder mit denen Leuten auf dem Schif, keine Gemeinschaft pflegen. Die Observations-Wächter, und das Observations-Schiffel, verbleiben so lang auf ihrem Posten, bis die Waaren eröfnet, und ausgeladen worden ; nach solcher Ausladung kan sich das Schiff an jenes Ort ziehen, wo an­dere mit Patente netta, oder tocca herkommene Schiffe sind, da es ihrer nicht weiter bedarf. Wäre aber der Pass sehr unrein, und mit schweren Zufällen begleitet, werden zwar die Observations-Schiffe und Wächter bestellet, jedoch auf das Schiff selbst nicht eher Wacht geschickt, als nach darüber von dem Sanitaets-Magistrat geschöpften Entschluss: welcher letztere beständige Nachforschung über die Gesundheit des Schiffvolks und der Passagiers ein- holen muss. Wann aber auf dem Schiff eine würkliche Pest gespüret oder bearg­wöhnet würde, soll dasselbe verjaget, begleitet, oder auch verbrennet werden. Nachdem die Wächter auf das contumazirende Schiff gekommen, ist dem Schiff-Capitain erlaubt, seine Briefschaften dem Kaufmann, an weichen er recommendiret ist, oder für welchen er geladen, in dem Gesundheits-Haus zu übergeben; alwo doch solche zuvor mit Schwefel überrauchet werden müssen. Auf ein Schiff, welches keine Pratica verlanget, noch Contumaz halten will, werden keine Wächter geschieket; jedoch so lang es sich in dem Porto auf haltet, zwey Observations-Wachter angestellet. Die Particular-Briefe müssen denen Sanitaets-Bedienten übergeben 46*

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