Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

679 nats-Tag Septembris im ein Tausend Siebenhundert Neun und vierzigsten. Unserer Reiche im Neunten Jahre. Niclas Graf c. Stella, angesetzter Präses in Publicis. (L. S.) Per Commissionem Sacrae Caesareae Regiae Majestatis in Consilio. Jos. Fr. Edler v. Reichmann. Johann Gottlieb Férd. Püchler. 564. Terraemotus Flumine. Meteorologicon. Anno 1750. Den 19. März starkes Erdbeben zu London. Es waren auch ei­nige sehr starcke zu Fiume, wo viele Gebäude einstürzten; eine nahe gele­gene Insel wurde überschwemmt; 1500 Menschen kamen um. Th. Eur. (Pilgtam, I. Thl. pag. 290.) 565. Praecautiones generales obtutu Luis pecorum. Mandatum Caesareo-Regium. die 21. Januarii 1753. Wir Maria Theresia etc. Entbieten allen und jeden Geist- und Weltlichen Obrigkeiten, angestel- ten Verwaltern, Stadt-, Mär kt-, Dorf-, Grund-Richtern und Gemeinden, Unterthanen und Insassen, auch sonst jedermänniglich, denen dieses Patent zu lesen oder zu hören vorkommet, Unsere Gnad; und ist euch selbst durch die traurige Erfahrnuss am besten wissend, dass schon Zeit mehreren Jahren in diesem Unserem Ertzhertzogthum Oesterreich unter der Enns die leidige Vieh-Seuche fast unaufhörlich fürdaure, an mehreren Orthen aber sehr gros­sen Schaden, anforderist denen meistentheils von der Viehzucht sich erhal­tenden Unterthanen verursachet habe. Zu Abwendung dieses Uebels, wie auch um der weiteren Ansteckung vorzukommen, seynd schon öfters gute Hilfs-Mittel, sonderbar durch die im Jahr 1730 gedruckte Vieh-Ordnung vorgeschrieben , und öffentlich aller Or­ten kund gemachet worden, ohne jedoch dadurch den ausgiebigen Einhalt die­ses höchst schädlichen Unwesens verspüret zu haben, da Uns aber nach ver­nommener Behörde gehorsamst vorgestellet worden ist, dass nicht aller Or­then gleiche vorgeschriebene Sorgfalt, sowohl bey der er Stangefangenen, als schon eingerissenen Vieh-Seuche gebraucht werde. Als finden Wir zu Verhütung ferneren Uebels, und zum Nutzen des gan- tzen Landes, wie auch eines jeden Insonderheit für höchst nöthig, folgender massen die Vieh-Seuch-Ordnung als eine ohnmittelbar zu beobachten euch auferlegende Richtschnur vorzuschreiben; und zwar Primo: Giebet die Erfahrung, dass durch den Kauf- und Verkauf des Viehs die Seuche von einem Orth in das andere gezohen, und so weither aus­gebreitet werde, allermassen gemeiniglich die Leuthe um eigenen Schaden zu entgehen, etweder das schon erkrankte, oder aber das von einem schon an­gesteckten Stall weggebrachte Vieh zu verkauffen trachten; um also diesem vorzukommen, wird der Kauf und Verkauf, oder Zusammentreib- und Ver­mischung des Viehs auf dem Markt nicht allein an demjenigen Orth, wo die Seuche schon fürwaltet, oder erst anzufangen beginnet, sondern auch solches

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