Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

680 von dannen weiters zu verhandlen bey schwerester, sowohl an Seithen des Kauffers als Verkauffers auf sich ladender Straf hiemit verbotten, und solle beynebens das noch vorfindige zum Verkauf gebrachte oder verkaufte inficirte Vieh von Obrigkeits wegen durch den Abdecker gleich vertilget werden. Damit aber die entfernte Ortschaften, wohin ein Vieh zum Verkauf gebracht, oder bestellet wird, nicht ohne Verschulden zu Schaden kommen möchten, dero- wegen wird jeglichen Orths Obrigkeit auferleget, dass sie ohne Herrschaftli­cher dafür zu haften habender Bescheinigung, wo das Vieh herkommet, dass nemlich in dasiger Gegend kein Vieh-Umfall obwalte , nicht das mindeste Vieh in ihrem Gezirck erkauffen oder einlassen solle. Wo hingegen der Vieh-Trieb auf denen offenen Landstrassen nicht wohl vermieden werden kann, dort ha­ben die allorthige Gemeinden, oder auch einschichtige Höf und Häuser die Vorsehung zu machen, dass ihr gemein- oder einschichtiges Vieh mit dem durchtreibenden keine Vereinbarung haben, noch die Viehtreiber mit ihren Haltern, oder anderen Leuthen, so zu dem Vieh bestellet seynd, einigen Umgang pflegen mögen. Zur weitheren Vorsichtigkeit wird denen Obrigkeiten, und Gemeinden, wo der Viehtrieb durchgehet, und das Vieh öfters über Nacht zu bleiben kom­met , hiermit auf getragen, dass sie sothanes Triebvieh in kein Privathaus einlassen, sondern demselben gegen sonst gewöhnlicher Bezahlung einen ab- seithigen mit Schrancken zu versehenden Platz anweisen sollen. Secundo. Damit niemand mit der Unwissenheit sich entschuldigen, son­dern jedermänniglich das Orth und Hauss, wo die Seuche ausgebrochen, wissen möge, solle forderist ein jeder Hausswirth alsogleich, wann die In­fection in dem Orth (ob es sich gleich auf einer Hutweyd zutrüge) den Anfang nihmet, es nicht allein dem Vorgesetzten des Orths (wofern er auch nur ein Gemein-Richter wäre) zu weiterer schleunigster Einberichtung an ihre Vor­gesetzte , und diese an Unsere N. Oe. Repräsentation und Cammer bey schwe­rer auf sich ladender Verantwortung, allenfalls auch nach beschaffenen Um­ständen wider den Vertuscher verhängender Leibsstraf anzeigen, sondern auch auf das Orth oder Haus ein solch kennbares Zeichen aufslecken, oder heraus hängen, dass ein jeder vorbeygehender oder fahrender es sogleich se­hen möge. Ingleichen solle der Vorsteher des Orths, dann die Beamte, Rich­ter oder Geschworne, gleich bey Anfang der Seuche vermög deren vorigen höchsten Verordnungen das krancke von dem gesunden Vieh absönderen, sich sogleich um die in vielfältigen Landes fürstlichen Patenten, forderist aber in obbemelter Vieh-Ordnung bekannt gemachte gute Hülfs und andere nützliche Hausmittel bewerben, diese dem krancken oder auch noch gesunden Vieh brauchen, die noch gesunde Orth aber auf alle mögliche Weis sich von der Ansteckung zu bewahren suchen. Tertio. Hat eine jede Herrschaft oder Obrigkeit bey sonst auf sich la­dender ernstlicher Verantwortung ihre Beamte, oder sonstige Untergebene, wie auch Richter, Gemeinden und Unterthanen zu unverlangter Anzeigung des mindesten Vieh-Umfalls, oder etwa auf einmahl ausgebrochener Seuche, nebst Beyruckung des Orths und Hauses, wo sie angefangen hat, geziemend zu verhalten; wo alsdann sie Herrschaften und Obrigkeiten durch ihre Beamte ohne einigen Verschub dargegen alle vorgeschriebene Veranstaltungen fürkeh­ren , und zugleich an Unsere N. Oe. Repräsentation und Kammer hierüber die verlässliche Beschaffenheit der Sach, und was für Vorsehungen darwider veranstaltet worden seyen, einberichten, die schon würcklich ausgebrochene Seuche aber denen benachbarten Orthschaften, und dieselbe immer weiters ,

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