Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

678 sorgung gehörig er-mas sen nicht bekämen, allererst alhier die Half zu suchen; So verordnen Wir fernershin, dass dieselbe in dergleichen Begebenheit sich nur bey dem Land-Gerichts- Verwaltern melden, dieser aber die angebrachte Beschwerde sogleich untersuchen, und billiger Dingen nach abzuthun trachten, auch falls die Obrigkeit oder Gemeinde zu ihrer Schuldigkeit gütlichen sich nicht bequemen wolten, die ohngesaumte Anzeige bey Unserer Sicherheits- Hof-Commission machen, die derentwegen verursachende Unkosten aber, der Schuldlragende Theil ohnnachlässlich zu vergüten verbunden sein solle. Es erwindet also hierüber lediglich noch an deme, damit die in zimli- cher Menge alhier und im Land anwesende Bettler und Müssiggeher bey ge­genwärtiger noch zu Reisen bequemer Zeit hindann gebracht, das Land Selb­sten aber vor das künftige von dem überlast dieser Gemeinschädlichen Leuten auf das Kräftigste verwahret werde. Wir befehlen demnach, und wollen, dass ermeldt frembde Bettler, wie auch sonst alle übrige Müssig-geher, zumahlen auch die jenige, welche um Arbeit-willen sich anhero begeben, jedoch keine genügsame Arbeit, oder an­dere ehrliche Unterkunft finden, und dahero auf das Betteln sich verlegen, nicht weniger die Fremde im Land herein vagierende Geistliche, dann die Einsidler und Pilgrame, wie all-übrige Dienst- und Herren-lose Leute bey- derley Geschlechts innerhalb vier Wochen von Publication gegenwärtig Unse­res gnädigsten Patents anzurechnen, diese Unsere Residenz-Stadt Wienn und Vorstädte, wie auch das gesamte Land also gewiss raumen, und sich im Mussiggang, Bettlen, und sammlen nicht mehr betretten lassen, als im widri­gen dieselbe aller Orten aufgehebet, ihres Thun und Lassen halber scharf examiniret, und nach Befund deren Sachen abgestraffet, da sich aber bey selben über das Betteln und Müssiggehen gar nichts eräusserte, sonsten kein Verdacht wider sie vorhanden wäre, dergleichen Fremdlinge das erstemal auf eine geraume Zeit in ein Arbeit-Haus verschaffet, sodann durch den gewöhn­lichen Schub ausser Land gebracht, in ferneren Betrettungsfällen aber, durch noch längere Zeit in derleyigen Arbeits-Häuseren, oder auch in einer Grä- nitz-Vestung zur Arbeit angehalten, und das drittemal gar mit Hinterlassung einer geschwornen Urphed dieses Landes auf ewig verwiesen werden sollen. Auf ganz gleiche Weis werden sich auch die einheimische Bettler, nach- deme sie die gebührende Verpflegung, wann sie solche anderst verdienen, je­derzeit richtig überkommen werden, führohin dem Publico mit Abheischung des Allmosens überlästig zu seyn, bey im widrigen zu gewarten habenden scharJfen Bestraffungen gänzlichen zu enthalten haben: Wie zumalen dann ein jeglicher, welcher führohin sowol auf dem Land, als in hiesiger Residenz- Stadt , und Vorstädten in Betteln sich betretten lassen därfte, alsogleich in gefängliche Verhaft zu nehmen, und gegen denselben, so wie es seine Vermes­senheit verdienet, ohnverschont fürzugehen ist. Solchemnach ergehet an alle Eingangs benannte Personen, Richter, und Obrigkeiten , auch sonsten je der männiglich Unser ernstlicher Befehl, dass sie diesem Unseren gnädigsten Verordnungen in all- und jeden gehorsamst nach- kommen, und keineswegs darwider handlen, noch hieran hinderlich seyn, wie ansonsten die Ubertrettere , Säumige , und Ungehorsame von obbesagl- Unse­rer cum derogatione omnium Instantiarum aufgestellter Sicherheits-Hoff-Com- mission zur schleunigen Verantwortung, und gestalten Dingen nach gehöri­ger Bestraffung gezogen werden sollen. An deine beschihet Unser gnädigst-und ernstlicher Will und Meinung, wornach sich ein jeder zu richten, und vor Schaden zu hüten wissen wird. Geben in Unserer Stadt Wienn den 20. Mo-

Next

/
Oldalképek
Tartalom