Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

668 Drittens die ertheilende Sanitäts-Feden auf nachfolgende Art einzu­richten : Demnach Vorweiser dieses ...... von .............aus dem Comitat .................seines Stands oder Profession ein...................in Haaren oder Pa­r uquen.................Statur...................Kleidung...................Angesicht, zu Fuss o der zu Pferd, oder Wagen, mit wie viel, und icas vor Leuten.................... w ie auch Victualien nacher.................zu reisen gedencket, und sich in die­se m , Gott Lob! gesunden Bezirk durch vier Wochen aufgehalten. Als kann derselbe gegen deme, dass er an denen Haupt-Orten, wo er durchreiset, von des Orts Obrigkeit, oder aufgestellten Beamten, dass dieser Ort gesund, und nicht inficiret seye, diesen Pass unterschreiben lasse, passiret werden. Viertens solle all denenjenigen, so aus Hungarn disseits der Donau, je­doch aus denen, über den daruntigen Cordon gelegenen, und unter Eingangs erwähnten Comitatem nicht enthaltenen Gespannschaften und Dislricten, oder von dem, jenseits der Donau , ausser dem, oberhalb Waitzen gezogenen Cor­don , gelegenen Land, oder wol gar aus dem Banat, oder dem Fürstenthum Siebenbürgen, aus Syrtnien oder Sclavonien herauf reisen, und an die Oe- sterreicliischen Cränitzen kommmen, sie mögen hernach Offciers, Couriers, oder andere Beisende, und was Stands oder Condition sie immer seyn, der Eingang daselbst nicht anderst gestattet werden, als wann sie zeigen, dass sie vor Passirung des unteren Cordons, zu Moór, Kisbér, oder St. Loretitz, eine vierwöchige Contumaz, nebst Instiluten-mässiger Peinigung ihrer mit­bringenden Effecten gemacht haben, und hierüber ein Attestatum, welches von einem Conturnaz-Wireclore vorgedachter 3 Coniumaz-Oerter gefertiget, und von einem Comitats-Beamten, oder von dem Magistrat der Haupt-Oerter, icodurch sie reisen, (trie oben gemeldet worden) unterschrieben seyn muss, produciren. Es seynd aber Fünftens die Einlass-Oerter, wordurch denen auf obbemeldte Art sich legitimirenden Personen in Oesterreich herein zu kommen gestattet icird, nur folgende: Nemlichen diesseits der Donau: Wolfsthal, Prellenkirchen, Bruck an der Leytha , Götzendorf, Wamperstorf, Ebenfuhrth, Neustadt und Kirch­schlag; jenseits der Donau aber: Marchegg, Dierenkruth und Drösing, also, dass die an anderen Orten herüber wollende, wann sie gleich mit denen er­forderlichen Pässen versehen wären, daselbst angehalten, und durch die patrouillirende regulirte Militz, auf obbenante Einlass-Orte werden verwie­sen werden. Dessentwegen auch Sechstens an denen Oesterreichischen Gränitzen allübrige Seiten- und Abwege, noch fernerhin bis auf weitere Verordnung verbacket oder vergra­benbleiben, auch von denen zwischen obbenannten Pässen, an dergleichen Seitenwegen liegenden Städten, Herrschaften, Mauth-Stationen, Märckten, Dorfschaften und Gemeinden, von deren Beamten, Bedienten und Untertha- nen, niemand unter was Vorwand es immer auch seyn möge, bey sonst schwe­rer Verantwortung und unausbleiblicher wohlempfindlicher, auch nach be­schaffenen Sachen würcklich verhängender Leibs- oder Lebens-Straf herein gelassen oder ihnen durchgeholffen werden solle. Wie dann auch zu dem Ende nur allein die, an diesen Einlass-Orten bishero verschlagen geweste Brücken eröffnet, mithin die ausser solcher Strassen befindliche Brücken, Steeg und Ueberfuhren, noch ferners abgestellet verbleiben: folglichen die weggenom­mene Schiff und Flotten, noch weiters in sichere Verwahrung behalten wer­den ; hingegen denjenigen, so unterhalb Pressburg und ausser der Insul Schütt

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