Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

669 süuiret seynd, allein die U eher fuhr zu gedachtem Pressburg jenseits der Do­nau aber in obbemeldten Einlass-Orten an der March gelassen: mithin alle übrige sowol diss- als jenseits der Leytha und March sonst gewöhnliche Uebcr- fuhren gäntzlichen verbotten und eingestellet seyn sollen. Jedoch seynd Siebentens von der, vor erzählter mas sen erlaubender Hereinpassirung, die Bettler, Juden, Vagabunden, sie kommen gleich von diss- oder jenseits des unteren Cordons, und aus obspecificirten, an Oesterreich anligenden ge­sunden Comitatem, oder von was Orten sie immer wollen, mit oder ohne Pässen gäntzlichen ausgenommen; und solle denenselben der Eingang in Oe­sterreich (ausser sie producireten hierüber eine besondere von hier aus er­haltende Erlaubnuss) keineswegs ver stattet, sondern selbe als dermalen aus­geschlossene Leute gehalten und zuruck geschaffet werden. Achtens seynd die einer Ansteckung unterworfene Effecten, als Tuch Woll, Leinzeug, Federn, Kotzen und Hanf, auch neues noch nie getragenes Peltzwerk, und andere rauhe noch nie gebrauchte dergleichen leichtlich gift­fangende Kaufmanns- Waaren, in das Land Oesterreich herein zu bringen, nur gegen deme erlaubet: dass sie vorhero ausser Geyering, gegenüber Diern- kruth, in der dessentwegen errichtenden Reinigungs-Hütten, oder zu Bruck an der Leutha, in dem Reinigungs-Haus Instituten-mässig purificiret, und hierüber die von dem Reinigungs-Commissario fertigende Attestata an denen Einlass-Orten produciret werden : dahingegen bleibt die Einfuhr alter Haus- Mobilien , des gebrauchten Bettgewandes (ausser desjenigen, so Leute von Condition auf der Reis zu eigenen Gebrauch mit sich führen) dann deren alt- abgetragenen schlechten Kleidern, wann sie gleich gereiniget worden wären, wie vorhin verbotten, wird demnach Neuntens die Einfuhr deren Victualien, als Körner, Heu, Horn und anderen Viehes, item Ayer, Butter, Schmaltz, wie auch Geflügl- Werks und geschlachtetes Vieh , nicht weniger die Einfuhr deren Materialien, als Holtz, Kalch, Steiner, Kohlen, Inslicht und dergleichen, denen Insassen deren Eingangs-erwähnten disseits der Donau an Oesterreich anliegenden sieben Comitatem, und des Königreichs Croatien, wie auch der Stadt Pressburg, und was in sothane Stadt, als unverdächtig eingelassen wurde, ingleichen der Insul Schütt, dann was von denen österreichischen Gränitzen, und dem March-Fluss bis an das Gebürg sich erstrecket, gegen deme gestattet, dass sie sothane Victualien und Materialien bloss allein auf oben benannte Einlass- Orte zu führen, und alldorten mittelst einer, von dem Magistrat, und denen Königlichen Frey Städten, ausser derenselben aber von einem Comitats-Of- ficianten, als Vice-Gespann, oder Stuhlrichter; die Unterthanen hingegen durch die herrschaftliche Beamte des Orts, woher sie kommen, gefertigten und in denen Haupt-Orten, wodurch sie reisen oder subsistiren, retrosig- nirter Sanitäts-Fede, dass sie wenigstens durch vier Wochen sich beständig in sothanen Comitat aufgehalten haben, legitimiren; wornach sodann selbe ohne gemachter Contumaz sowol über die Nied.-Oesterreichische Gräntzen, als auch bey denen hiesigen Vorstädt-Linien frey und ungehindert passirit wer­den sollen. Weiters seynd auch Zehendens , diejenige Partheyen, so über den Cordon in ihre jenseitigen Felder, Aecker und Weingärten gehen, und denselbigen Tag noch zurukkom- men, ohne Pass, und im Fall sie über Nacht ausbleibeten, bey ihrer Zuruk- kunft aber einen Pass oder Attestatum, dass sie über den unteren Cordon nicht gewesen seyen, produciren, unbedenklich einzulassen. Und weilen Eilftens das meiste Horn - Vieh von denen hiesigen Ochsen - Händlern und Fleisch - Hackern zu Szegedin, alwohin sie gemeiniglich abzureisen, 45*

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