Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

66? ben Wir keinen Anstand mehr genommen, die Limitirung des heroberen Cor­dons , und respective Eröffnung der Communication mit vielgedachten gesun­den Comitatem und dem Königreich Croaten zugewilligen und Werck-thätig machen zu lassen. Wir resolviren demnach allergnädigst und wollen durch dieses Unser Patent jedermann kund machen : dass mehrerwähnt heroberer Cordon derge- sfalten limitiret seye, dass die Anfangs allda geweste W-tägige und nach der Hand auf 8 Tag herab gesetzte Contumaz nunmehro gäntzlichen aufgehoben ; die Gränitz-Reiter und Land- Wachten, wie auch einige unnöthige Gränitz- Commissarii abgedancket, und nur allein an denen Land-Strassen und Haupt- Passagen 2 Bataillionen von dem Königseggischen Regiment zu deren Bewa­chung angestellet, allda auch die Commissarii, damit sie die Pass deren zu­reisenden Leuten ansehen und selbe nachstehendermassen einlassen, die ohne Pass Ankommende hingegen zuruckweisen, noch weiters angestellet verbleiben; übrigens aber der Cordon selbst mittels der, von dem Althanischen Dragoner- Regiment verrichtender Patrouillirung noch fernershin verwahret werden solle. Es ist auch, wie es wegen Verwahrung deren Pässen, und Hereinlassung in das Land deren aus mehrbesagtem Königreich Hungarn, dem Fürstenthum Siebenbürgen und dem Temeswarer-Banat, wie auch aus Sclavonien und Syr- mien zureisenden, oder von diesem Land in erstbenanntes Königreich Hun­garn , Sclavonien , Siebenbürgen und Banat abgehende, und wieder zurück- kommenden Partheien gehalten, und dann was für Päss beygelassen werden sollen, von Unserer Sanitäts-Hof-Commission allesausgemacht, und veran­staltet , von Uns auch, bey dermaligen Umständen , nächstfolgender massen allerdings beangenehmet worden, befehlen demnach hierauf gnädigst und wollen Erstlichen all denen jenigen , so aus Unserem Erb-Königreich Hungarn disseits der Donau, jedoch nur aus obbemeldten herwärts des unteren Cor­dons gelegenen Sieben, benannilich dem Wieselburger, Oedenburger, Eisen­burger, Raaber, Vesprimer, Saladienser und Simegher Comitaten , wie auch ans Unserem Erb-Königreich Croatien, dann aus der Stadt Pressburg und der Insul Schütt, dann die , so jenseits der Donau aus dem Pressburger und Nentraer Comitat, soweit selbe von denen üesterreicliischen Gräntzen und dem March-Fluss bis an das Gebürg sich erstrecken, ingleichen auch die un­terhalb Pressburg situiret, seynd, und bey Pressburg sich dergestalten legiti- miren, dass sie auch allda eingelassen werden, und in Oesterreich herein wollen, die Passirung bey denen, gleich benennenden Einlass-Orten gegen deme gestattet haben, dass sie sich allda mittelst einer von einem Comitats- Officianten, als nemlichen Vice-Gespann, Stuhlrichter, oder (sofern es Un- terthanen seyndj von einem des Comitats oder obrigkeitlichen Beamten des Orts, woher sie kommen, gefertigten , und von jedes Orts Obrigkeit, woher sie reisen, relrosignirten Sanitäts-Fede, legitimiren, dass sie wenigstens durch vier Wochen ausser oberwähnten Comitatem nicht gewesen sein, son­dern sich diese Zeit hindurch beständig darinnen aufgehalten haben. Inglei­chen werden Zweytens diejenige, so von diesem Land hinunter in Hungarn, und von dannen (sofern sie nemlichen ausser oberwähnten Comitatem, oder der Insul Schütt nicht gekommen, und solches mit dem, von hieraus, oder auch von darunten mitnehmenden, und in denen Hauptorten in Hungarn obgehörter- massen retrosignirenden Pass darthun, an denen gewöhnlichen Einlass-Orten ohne gemachter Contumaz ohnbedencklich herein gelassen werden: Es seynd aber 45

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