Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 1 (Budae, 1852-1856)

Mantissa

664 gelassen werden; Worvon Wir jedoch die bekannt-vornehmere Personen , so in eigener Liberey fahren, und bey welchen ohne diess nichtes zu besorgen ist, gäntzlichen wollen ausgenommen haben; sollte sich aber Fünftens: Jemand unterstehen, mit Vorbeygehung derer ausgewie­senen Einlass-Thoren und alda bestellten Commissarien die Linien Selbsten zu übersteigen, ist gegen selben nach beschaffenen Umständeu mit schwärester Leibsstraf anderen zum erspieglenden Exempel vorzvgehen. Befehlen demnach allen und jeden, so in diesem Ertzhertzoglhum Oe­sterreich sesshaft, oder auch sonsten in Unsere Residentzstadt sich zu bege­ben willens seynd, sonderlich aber allen Obrigkeiten und Gemeinden, dass sie dieser Unserer Anordnung sich durchaus gemäss erzeigen, ihre Unterthanen gehörig warnen, und mit denen obgemeldten Feden unter aufgedruckt Herr­schaftlichen oder wenigist Comunitäts-Insiegel gratis versehen, dieselbe auch von 4 zu 4 Wochen erfrischen, und dass niemand sothane Urkund an jemand anderen zum höchst gefährlichen Unterschleif überlasse, oder in andere Weg dieselbe wider Gebühr missbrauche, bey empfindlichster Bestraffung alles Ernstes untersagen sollen; hieran geschiehet Unser allerhöchster Will und Meinung. Geben in Unserer Haupt- und Residentzstadt Wien den 28. Julii im Siebenzehnhundert Neun und Dreyssigsten ; Unserer Reiche des Röm. im Acht und Zwanzigsten, deren Hispanischen im Sechs und Dreyssigsten : deren Hungarisch- und Böheimischen auch im Acht und Zwanzigsten Jahr. Johann Christoph Graf von Oedt, Vice-Statthalter. Joh. Jos. v. Mannagetta und Lerchenau, Cantzier-Amts-Verwalter (L. S.) Comissio Domini Electi Imperatoris in Consilio. Ehrenreich von Pinell. Carl Cetto v. Kronstorf. (Archivum Exc. Cancell. Austr. Unit, in C. R. Ministerii Internorum. Fase. P. F. Nr. 54 — nec non Patentalium Libr. II. pag. 237. Nr. 113.) 555. Patentes quoad Pestem in Ducatu Styriae. Decretum Caesareo-Regium die 5. Sept. 1739. Sunt Ordines hi — ipsissimi illi ddto 15. Julii a. c. Viennae editi ac publicati — atque in praecedentibus sub Nr. curr. 553 indicati; — in specialem Ducatus Styriae usum vero Graecii die supranotato republicati. (Patentalium Libr. II. pag. 239. Nr. 114.) Contumacia et Passus pro peregrin antibus ex Hun­gária in Austriain. Decretum Caesareo-Regium. die 16. April. 1740. Wir Carl der Sechste von Gottes Gnaden Erwählter Römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs; in Germanien, zu Hispanien, beeder Si- cilien, Hierusalem, und Indien, wie auch zu Hungarn, Böheim, Dalmatien , Croatien, Slavonien oc. König , Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Bur­gund , Steyer, Kärnten, Krain und Würtemberg, in Ober- und Nieder-Schle­sien , Marggraf zu Mähren, in Ober- und Nicder-Laussnitz, Graf zu Habs- purg, Flandern , Tyrol und Görtz etc. etc.

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