Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

Dannenhero von dem Hof-Kriegs-Rath dass selber eben dieses an seine Gehörde schon erlassen habe, gar recht geschehen. es komme aber darauf an, das ob sothanc heglsame Verordnungen der schuldige Vorzug seye geleistet worden, eine gleichmässige ernslliche obsorge getragen, und solche dem so­wohl ein, alsz andere orths benanten sowohl earneral, alsz Militär Directorio, welchen die auf sicht bewerckstell- und festhaltung, wie schon gemeldet wor­den , unter schwerester Verantwortung oblige, mit allen nachtruck eingebun­den, und edler auch mindester Saumbsall auf das scharjfeste bestraft, zu­forderst aber solche ohne welchen sonsten der abzihlende entzweck nicht zu hof­fen wäre, gemelter massen durch die Militärische assistenz, und mitwürkung zur Execution gebracht iverde. Sye Hof-Commission hat auch gar recht gelhan, das sie zur steyrung des abgangs deren Medicorum und Chirurgorum in den Banat, von der Me­dicinischen Facultet, medicos und chirurgos umb selbe dahin abschiken zn kön­nen , anbegehret habe, wie dann auch vorn Hoff, umb denen orthen , welche mit der wiircklichen Seuche behafftet seind, eine desto schieinigere hülff zu verschaffen , und in denen orthen, welche wider verhoffen davon iceiter er­greifen werden möchten, solche noch in den aschen zu dämpfen, zu yewin- nung der Zeit nicht allein an den Decanum et facultatem Medicam, wegen Stel­lung dreyer erfahrenen, dem werk gewachsenen Medicorum und 6 Chirurgo­rum die auflag gleichfahls ergangen, sondern auch an die Hof-Cammer, da­mit von selber wegen sicherer anweiss, auch jedesmal richtiger bezahlung so­wohl deren Reiszgeldern, als des mit denenselben paclirenden Monatlichen gehalls, die nothdurft an seine gehörde erlassen werde, zugleich die Intima­tio beschehen ist, welches also Sye Hof-Commission unter ihrer direction mit ehesten zubewürcken, sich angelegen sein lassen wird. Ad 2-um. Damit das übel, welches sich auszubreiten beginnet, und mit der Zeit, wan wtder alles Verhoffen in loco Selbsten der erforderliche ernst länger verschoben , und an seiten des Militär und Cameral Directorii in befol- gung deren eontagions-anstalten nicht also gleich mit der in derley fühlen er­forderlichen eyl und schärfe , unabläsig fürgegangen werden, sollen die be­nachbarte Länder, welches Gott verhütten wolle, am ersten aber die in Ba­nat befindliche Miliz,ja die Armee selbsten anslecken dürfte,nicht iceiter greif- fe, seye nicht zuwarten, das wan die in Banat befindliche Militz zur besetzung deren Postirungen, und bewachtung deren inficirten orthen , auch sonsten zur unterstüzung der Coniagions-Verfassung zugleich nicht genugsamb wäre, von denen in den nahe herumbliegenden oder anmarschirenden Regimenter eine hinlängliche Mannschaft, wie es der Hof-Kriegs-Rath in dergleichen von der Miliz zu besorgen habenden übel selbsten sehr nöthig zu sein erkennen wird, hiezu beorderet, und von dieser, die so nöthige bewachtung des inficirt und suspecten orth auf das genau, und schär feste besorget werde, es seye auch von dem Hof-Kriegs-Rath an seine behörde, dann an die Directores zu erlas­sen, damit fihrohin in denen her auf schickenden Relationen alle parlicular- nmbständlen, was mit denen Kleydern deren inficirt gewesten oder Verstor­benen angefangen, ob die reconvalescirte zur Contumaz angehalten, und nach endigung dessen mit neuern Kleydern versehen, deren Häuser gesäubert und gereiniget worden, umbständiglich angemerket werden. Ad 3-urn. Solle die Proviantirung deren eingespört-inficirten orthen, und derer Vorsehung mit denen nötigen Lebens-Mitteln auf ebenjene orth, und weiss, wie es in denen in Sachen ergangenen Resolutionen bereits vorge­schrieben worden , veranstaltet, gleicher gestalten auch Ad 4-tum. Bey dem Transport des Salz und Proviants awf der Marass 82

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