Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

83 die vorhinnige Resolution darinnen diszfahls die Vorsehung schon gemacht worden, beobachtet werden, und sie Hof-Commission gar recht daran, das in derlei) falén, wo es umb die herstellung sowohl dieses, alsz all anderer angränzenden Erb-ländern zu thun ist, weder auf die von der Cameral Direc­tion zu Hermanstadt wegen deren Vorkehrenden Pest anstalten besorglich etwo entstehende werts erhöhung einiger Victualien auch auf den dadurch dem aerario zuwachsenden schaden zu sehen, sondern in solang, alsz die leydige Seuche nicht völlig nachgelassen, und aller Verdacht auf geliebt ist, mit dem Inhalt deren erlassenen, und zur richtschnur eingeschickten Resolution und Instructionen gemachten bisherigen Veranstaltungen ohne allen unterbruch fortgefahren. Diesemnach Sye Hof-Commission gar recht antraget, dass zu folge derenselben die Sibenbürger noch ferners hin von denen hung. Confinien und dem Temesvá­réi' Banat abgehalten, mit erholten Instructionen bis auf weitere Verordnung beständig fortgefahren, wegen Übereichung gemelten Transports gewisse orth zur anlad-und abladung bestimmet, ausser solchen aber alle anladung an denen urfahren der Maross und Theisz mit aller schärffe verbotten, aldorten aber die Schiff, sambt der Ladung von denen abschikenden Commissarien übernohmen, vorhin alles genau visitiret, und die etwo entdeckende Gifft fan­gende waaren und effecten zuruck geschaffet, oder durch das Feuer vertilget, und solcher gestalten sowohl in dieser, wie auch in allen anderen verfallen- heiten mit Volzieh und beowachtung deren anbefohlenen praecautionen bis zur völliger Stillung der Seuche, soicohl ein, alsz anderen Orts beständig ccnti- nuiret werden; und demnach die seithero angelangte unangenehme nachrich- ten geben, dass die leidige Seuche ausser dem Banat Temesvár auch jenseits Arad, gegen Világosvar sich extendirete, und dass in Csongrader Comitat jenseits der Theisz gelegene dorff Szegvar durch 2 ausz den Banat gekommene Walachen davon würcklich angestecket worden seye, alsz hat sie Hof-Commis­sion sogleich eben jene Dispositionen, welche wegen deren in gedachten Ba­nat , und Siebenbürgen nach und nach in die Contagion Verfallenen orthen, mittels umbzingel und bewachtung derenselben, auch absonderung deren Kran­ken, von gesunden, und was deine wegen Vertilgung deren von denen inficir- ten gebrauchten effecten und sonsten anhängig ist, zu folge erhohlter Resolu­tionen anbefohlen worden, auch in diesen neu angesteckten orthen, und umb- ligenden gezirk zu adaptiven in allen puncten mit gehöriger vigilanz und schärffe zur execution zu bringen, und zu dem ende durch behörde die gemäs- senste Verordnungen ergehen zu lassen. Welche allergnädigste Resolution, sowohl denen Königreich Hungarn, und Böheimb, wie auch Sibenbürgische Hof-Canzley, alsz den Hof-Kriegs- Rath , und Hof-Cammer in absehrilften von Hof zugleich ist intimiret worden. Laxemburg den 6-ten May 1738. Per Imperatorem. 94. Exmissio medici et chirurgorum. Conci Cons. die 18. Maii 1738. (In *eq. M. R. ddto 16. Maji 1739.) Ad sistendam in Comitatu Csongradiensi luem pestiferam, medicum Joann em Georgium Mayer, et chirurgos Gotthardum Gobi ac Josephum Legier ex- missos esse clementer notificatur. 6*

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