Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

480 aus entstehet; oder da sechstens: über das ncmliche Verbrechen mehr Anzei­gen vorhanden sind, und deren jedes nur durch einen Zeugen dargcthan ist. §. 8. Wobey anzumerken, dass wegen allerhand darzu slossen mögen­der Nebenumständen, die sonst entferntere Anzeigungen die Eigenschaft von nahen annehmen, und im Gegenspiel auch die sonst nähere oder nächste An­zeigungen ihre Kraft verminderen, oder durch Gegenbeweise und erhebliche Einwendungen wohl ganz und gar entkräftet und abgeleinet werden können, wie es bey dem Beweise des Verbrechens, und der Hauptlhat selbst zu be­sehe he n pfleget: es ist demnach hiebey sowohl auf die Person der Zeugen, ihre Tüchtigkeit, Verhör und Beeydigung, als derselben Aussage, und das, was durch andere Zeugen oder Gegenbehelffe darwider angebracht wird, wohl Acht zu haben, und daraus der Schlusz zu machen: ob, und wie weit der vorkommende Verdacht dadurch abgeleinet, und gereiniget worden seye ? $. 9. Gleichwie aber nach der hieoben §. 2. gegebenen Erklärung die Rechtmässigkeit der Anzeigungen ihre Kraft und Wirkung von dem wahrschein­lichen Zusammenhang herzunehmen hat, so ergiebt sich im Gegenspiel, dass andergestalte Anzeigungen, Argwohne und Vermuthungen, denen es an ver­nünftigen Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit gebricht, keinerdings für rechtmässig können gehalten werden. §. 10. Solch unächte Anzeigen, und Argwöhnigkeitcn sind zweyerley. Einige, die an sich selbst zwar ganz unzulänglich, jedoch zu den schon vor­handen anderweiten Beweis in etwas beyhülfflich sind; andere hingegen, die ihres gänzlichen Ungrundes halber allerdings zu verwerffen kommen Zu den beyhülffliehen Anzeigen gehöret unter all-jenes , was von der Gesichtsbildung, Geburt, Nation, Hei'kunft, Anverwandschaft, Profession, Religion, Leibszei­chen , Gemülhs-Beschaffenhcit, Veränderung der Farbe des Angesichts, stamm- lender Sprache, wie auch von Zittern, Beben und dergleichen herrühret. Jetzt bcmeldte Umstände treffen zwar öfters mit einem Verbrechen zusammen, pfle­gen aber vielmal zu betrügen, und haben an sich selbst keine rechte Verknü­pfung mit den Lasterthaten; sie machen demnach für sich selbst keine recht­mässige Anzeigung aus, sondern sind nur blosse Nebenbehelffe, und wirken so viel, dass ein bereits vorhanden-rechtliche Anzeigung dadurch gestärket, oder geschwächet werde. §. 11 Was sich hingegen nur auf abergläubisch- oder zauberische Kün­ste, bluten der entseelten Körpern, Wahrsagereyen, überirdische Offetibarun- gen, Aussage besessener Leuten oder Gespensten, öffentliche Passquillen, und unter verdeckten Namen übergebene Beschuldigungen gründet, oder sonst ohne natürlichen Grund und Wahrscheinlichkeit angebracht wird, kann von Rechts­wegen nicht einmal einen Behelf, um soweniger eine redlich- und rechtmässige Anzeigung ausmachen, und solle hierauf mit keiner ltiquisüion, geschweigcns weiters verfahren werden. §. 12. Da hiernächst der Unterscheid zu wissen ist: was für Anzeigun­gen zur Nachforschung, und was für einige zur Innhaftirung, dann was für einige zur Tortur nöthig, und erklecklich seyen? so kann zwar überhaupt zur Richtschnur genommen werden, dass zur blossen Special-Inquisition auch die entferntere, doch redliche Anzeigungen hinreichend; dahingegen zur gefäng­lichen Einziehung nahe, und zur scharffen Frage allernächste Anzeigen und Vermuthungen erforderlich sind• Wir haben aber gleichwohlen um den Unter­scheid der entfernten, der nahen, und allernächsten Anzeigungen desto be­greiflicher zu machen, somit zu deutlicheren Unterricht der peinlichen Richtern,

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