Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

481 in dieser allgemeinen Hatsgerichtsordnung die Säcke dahin eingeleitet, dass zu Ende dieses Artikels die gemeine Anzeigungen zur Inquisition dann in dem 29. Artikel die gemeine Anzeigungen zur Verhaftnehmung, und endlichen in dem 38. Artikel die gemeine Anzeigungen zur peinlichen Frage, und zwar nur Bey- spielweise: weilen alle verdächtige Fälle und Umstände zu beschreiben nicht möglich; und endlich in dem änderten Theile bey jedwederer Missethat auch die dahin einschlagend-sonderbare Anzeigungen angeführet werden. §. 13. Es werden demnach hierorts Bey spiele von gemeinen Anzeigun­gen zur Special-Inquisition beygedrucket. Wobey vor allem zu merken, dass zur Inquisition sonderlich gegen herumstreichende schlechte Leute, zu de­nen man sich der That wohl versehen kann, sogar starke und nahende An­zeigungen nicht vonnöthen, sondern gemeine Vermuthungen genug seyen. Der­gleichen sind : Erstlich: Auch eines einzigen Zeugens Aussage, ob gleich sonsten wider ihn Bedenken vorfielen. Andertens: Das gemeine Geschrey, so von etlich-unverdächtig-ehrlichen Leuten herkommet, und öfters wiederhohlet wird, giebt auch eine gute Anzei­gung , bevorab, wenn der Verdächtige eine solche Person ist, welche auch dergleichen vor diesem mehr begangen hat, oder derentwegen sehr verdächtig gewesen ist. Drittens: Wenn ein Thäter auf einen anderen, ohne Frage, gütig und freywillig ausser der Pein bekennet. Viertens: Uieher sind zu ziehen alle nachfolgende Wahrzeichen und Vermuthungen zur Gefängniss, und peinlichen Frage: denn eine Vermuthung, so zu der Gefängniss und Tortur genug, ist vielmehr zur Inquisition erheblich. / Instruction. Wie, und auf was Art in Fällen einer gewalttä­tigen Ertödt- oder Verwundung das corpus delicti ordentlich zu erheben, und hierüber die B eschau - und Wundzetteln einzurichten seyen? Zu künftiger Vorbiegnng deren zum öftern theils unverlässlich, theils un­förmlich zur Verzögerung des Criminal-Processes ausgefertigten Todenbe- schauen, und Wundzetteln wird hiemit all- und jeden zu Besichtigung eines Körpers von Gericht beruffen, oder hierzu eigends bestellten Leib- und Wund­ärzten, und (falls diese etwann zur Zeit nicht zu bekommen wären) auch den Badern gemessen eingebunden, dass sie derley Untersuchung eines Verwun­det- oder entseelten Körpers, wobey sich der Verdacht einer gewaltthäligen Handanlegung herfürthut, mithin der Richter nach denen zu erheben kommenden Beschau- oder Wundzetteln die Inquisition einzuleiten und abzuführen hat, allzeit in Gegenwart der darzugezogenen Gerichtsmännern nach den Regeln der Zergliederungs- und Wundarzneikunst (artis anatomicae et chirurgicae) verlässlich, gewissenhaft und unpartheyisch vornehmen, den erhobenen Be­fund , falls ez möglich demonstrative, das ist: mit klaren Beweis, und nicht praesumtive, oder nur mutmasslich in Gestalt einer verlässlichen Zeugniss, mit Beyruckung der eigentlichen Ursachen; ob, und was für einem Grund die Wun­de entweder schlechterdings tödtlich, oder gefährlich, und meislentheils den Tod nach sich ziehend, oder an sich gering, und nur zufälliger Weise todsge­fährlich (vulnus per se, et necessario lethale, vel ut plurimum lethale, vel tan­tum per accidens lethale) seye? dann mit Benennung der Gattung der Wunde mit Anzeigung der Gestalt, Länge, Weite, Tieffe, dann des verletzten Theils wie viel Geblüt, oder andere, und was für eine Materie gefunden worden? wie auch mit Anmerkung der Splittern und Ritzen , ob ? und welche anliegende 31

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