Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

409 nal-Vorfallénkéit nach Unterscheid, des Landes ein ander- und anderes Recht rar Angen zu haben; wo doch im Gegenspiel nichts natürlicher, billiger, und ordentlicher, auch Justiz-beförderlicher seyn kann, als dass zwischen ver­brüderten Erblanden unter einem nämlichen Landesfürsten ein gleiches Recht festgestellel, und andurch Unsere Räthe, Unsere Rechtsgelehrten, und ge­samte erbländische Unterthanen in Stand gesetzet werden, dass, wenn sie nach erheischender Nothdurft in diesen, oder einem anderen Unserer Erb­landen zu einer so beschaffenen Dienstleistung angestellet werden, oder tim besseren Nutzen, und Bequemlichkeit willen ihren Wohnsitz aus einem in ein anderes Unserer Erblanden übertragen, aller Orten diensttauglich seyn können, und nicht immerhin ein ander- und anderes besonderes Landrecht mit grosser Beschwerlichkeit zu erlernen bemüssiget seyn. Andertens: Befindet sich in vorbemeldten Halsgerichtsordnungen ein gar merklicher Abgang theils an einigen Hauptmaterien, welche zur Vollständig­keit einer peinlichen Gerichtsordnung unumgänglich erforderlich sind; theils an ausführlicher Abhandlung der rechtlichen Anzeigungen, dann deren ein jegliches Verbrechen beschwerend- oder milderenden Umständen; hauptsäch­lich aber an dem nöthigen Unterricht: welcher ge st alten, mit was Ordnung , und Vorsichten jegliche Gattung der Criminal-Verfahrungen von Anfang bis zum Ende Rechtsbehörigermassen auszuführen seye ? und ob zwar Drittens: Zu Ersetz- und Verbesserung dieser Abgängen sowohl Unsere löblichste Vorfahren, als Wir selbst von Zeit zu Zeit zahlreiche Criminal-No- vellcn erlassen haben, so sind doch diese Nachtragsgesetze, zumalen selbe in keine ordentliche Sammlung zusammengetragen worden, denen neu angehen­den Richtern grossenlheils unbekannt geblieben; wo anbey die schon oben be­rührte Beschwerlichkeit mit-unterlauffet, dass die Nachtragsgesetze in Gleich­förmigkeit der in jedwedem Land schon bestehend- besonderen Ilalsgerichts­ordnungen eingerichtet, und ausgemessen worden, somit die Ungleichheit der erbländischen Malefizordnungen nach dem Unterscheid Unserer Erblanden auch auf die Ungleichheit der nachgefolgten Novellen den nöthigen Einfluss gehabt habe; folgsam die genaue Uebersicht so vieler erbländisch-ungleicher Maleftz- salzungen sowohl Uns selbst, als Unseren Hofslellen über die Massen miihe- sam, und an behöriger Beförderung der Malefzangelegenheilen sehr beliin- derlich worden seye. Um also diese und andere dergleichen der heilsamen Justiz-Verwaltung zu grossen Abbruch und Verzögerung gereichende Hindernissen, und Gebre­chen ans dem Wege zu raumen, und damit das Malefizwesen sowohl in der Veranlass- und Einleitung, dann gänzlichen Abführung der Criminal-Pro­cessen . als auch in der Aburtheilung der Uebelthätern, und Vollstreckung der peinlichen Uri heilen in all- Unseren deutschen Erblanden durchgehends, so viel möglich, nach einerley rechtlichen Grundsätzen, und mit einer gleichen 1 erfahrungsart gebührend abgehandlet werde, Als haben Wir in solch- gerechtester Absicht eine eigene Hof-Commis­sion sub Praesidio Unseres wirklichen geheimen Rath, Ritter des goldenen Vlicsses, und Unserer obersten Justiz-Stelle Vice-Präsidentens Michael Jo­hann Grafen v. Allliann mit dem allergnädigsten Auftrag zusammengesetzet auf dass selbe die bishero bestandene verschiedene Criminal-Ordnungen nebst den diesfälligen Nachtragsgesetzen vor Augen haben, das natürlichste, und billigste hieraus erwehlen, die Abgänge und Gebrechen nothdürftig verbesse­ren, somit eine neue auf die gemeine Wohlfarth Unserer Erblanden eingerich­tet- gleichförmige peinliche Gerichtsordnung verfassen, und Uns sodann zu Unser höchsten Einsicht, und Landesmütterlichen Enlschliessung allergehor-

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