Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

470 samst vorlegen solle; welche Uns dann auch jüngsthin allerunterthänigst vor- geleget worden ist. Und zumalen Wir solche Uns überreicht- verbesserte Halsgerichtsord­nung gnädigst eingesehen, und so gründlich, als ordentlich verfasst zu seyn befunden, so wollen Wir dieselbe nach gepflogen-zeiligen Rath, mit rechten Wissen, und aus Landesfürstlicher Machtsvollkommenheit in der Mass, Weis, und Gestalt, wie selbe von Artikel zu Artikel hernach folget, hiemit gnädigst bestätiget, und solche untereinstens Unseren gesamten deutschen Erblanden zur rechtlichen Richtschnur, wornach sich in allen Criminal-Vorfallenheiten zu richten seye, gesetzgebig vor ge schrieben, zugleich aber alle vorhero in Malefizsachen ergangene Satz- und Ordnungen, Gebrauch, Herkommen , und Gewohnheiten, so dieser Unser- allgemeinen Halsgerichtsordnung zuwider- lauten, allerdings aufgehoben, und abgethan, anbey ernstgemessenst anbe­fohlen haben, dass in Malefizhandlungen dieser Unser- verneuerten Halsge­richtsordnung allein, und was Wir etwann sonst fürs künftige in ein- oder anderen vorkommenden Hechtsfäll zu weiterer Erklärung dieser Unser- ge- setzgebigen Ausmessung anordnen darfften, unverbrüchig nachgelebet wer­den, die Verbindlichkeit diesen Unseren Criminal-Bedits aber nach einem Jahr von Zeit dessen beschehen- öffentlichen Kundmachung ihren Anfang neh­men solle. Wir gebieten solchemnach allen Eingangs gedacht- Unseren deutseh-erb- ländischen Unterthanen, und Innsassen hiemit gnädigst, und nachdrucksamst, dass dieselbe dieser Unser- peinlichen Gerichtsordnung in allen Vorfällen bey ansonst auf sich ladend- schwerer Verantwortung sich unverbrüchig, und gehorsanist nachachten; besonders aber allen hoch- und niederen Gerichts­stellen, und Obrigkeiten, dass selbe ob dem Vollzug, und durchgängig ge­nauen Beobachtung dieses Unseren allgemeinen Criminal-Rechts veste Hand halten, und Niemanden gestatten sollen , dass auf einige Weise darwider ge- handlet werden möge. Wornach sich also Jedermänniglicli zu richten, und für Schaden zu hüten wissen wird. Gegeben Wien den letzten Dezember 17OH. Maria Theresia. (L. S.) ERSTER THEIL von der peinlichen Verfahrun g. Sechsun dz wanzigster Artikel von Erkundigung, ob die That wirklich geschehen? oder dem corpore delicii. §. i. Durch das corpus delicti verstehet sich der Beweiss, und Anzeige einer begangenen Missethat. Dasselbe wird entweder formale, oder materiale benamset: durch das erstere wird im rechtlichen Verstand die Gewissheit, oder Wirklichkeit der beschehenen Missethat; durch das letztere aber solche Wahrzeichen, Werkzeuge, und Nebenumstände bedeutet, woraus sich auf die wirklich beschehene That wahrscheinlich schliesscn lässt. S- 2. Die Erhebung des corporis delicti ist demnach nichts anderes, als eine ordentlich-gerichtliche Untersuchung der geschehenen Missethat. Und ist dieselbe in allen Malefizvorfallenheiten um so nothwendiger, als vor Erfindung, und Geicissheil der That insgemein weder zur Special-Inquisition, vielweni­ger aber zu der Verurtheilung selbst geschritten werden kann. §. 3. Nachdeme nun das corpus delicti die Grundveste zu aller peinli­chen Verfahren zu legen hat, somit vor allem zu wissen nötliig ist, ob sich die That angezeigtermassen zugetragen habe? als solle ein jedes Blutgericht,

Next

/
Oldalképek
Tartalom