Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

255 pore in concivilitatem quoque, sed jam etiarn in Centum-Viratum adscitum ci- vitatensem pharmacopoeum suum in quieto, atque imperturbato supradictae ci- vitatensis pharmacopoeae usu magistratualiter manutenendum benigne praeci­pere dignetur Majestas Vestra SSma. Pro qua Clementia etc. Majestatis Vestrae Sacratissimae humillimus etc. Samuel Kröpffl, Civit. Cremnicz. apothecarius. 367. Provisio invalidorum, Patentales Regiae. die 28. Martii 1750. Wier Maria Theresia etc. Entbieten allen und jeden Unseren treu- gehorsamsten Ständen, Inwohnern und Unterthanen, was Nation, Standes und Wesens die seyen, Unsere Kaiserl. Königl. Gnade, auch alles Gutes, und ge­hen euch samt und sonders gnädigst zu vernehmen: Wasgestalten bey Uns vor­gekommen, dass Unseren Teutschen Erb-Ländern allzuschwer falle, die ihnen bishero obgelegene Unterhaltung denen aus denenselben gebürtigen wegen ihrer Unvermögenheit von denen Regimentern abdankenden und nacher Haus schi­ckenden Soldaten aus eigenen Landes-Mitteln fernerweit abzureichen, dahero viele von solchen entlassenen Invaliden unversorgt herumgehen, und entweder Noth leiden, oder dem Publico zur unordentlichen Last fallen müssen; Wie Wir nun gnädigst geneigt seynd, diesen Unseren Erb-Landen in Ansehung, dass sie dermalen eine grössere Contribution, als vorhero zum Behuf Unserer Kriegs-Völker williglich auf sich genommen haben, und in der richtigen Ab­stattung mit ausnehmenden Eifer fortfahren, und immer thunliche Erleichte­rung in ihrer übrigen Obliegenheit angedeyen zu lassen; also erkennen Wir auch billig und nöthig zu seyn, dass diejenige Soldaten, welche ihre Glieder und Kräften zu Rettung deren Länder anfgeopferet haben, mit dem bedür­fenden Lebens-Unterhalt auf allen fall, und auf eine anständige Art versor­get werden; Wir haben demnach zu gleicher Erfüllung ein- und anderer die­ser Unserer mildesten Absicht das füglichste Mittel zu seyn erachtet, und gnä­digst entschlossen , die für die Hungarische und andere ausländische Invaliden bishero in dem Königreich Hungarn geschehene Einrichtung auch auf die aus denen Teutschen Erb-Ländern gebürtige Mannschaft erstrecken, und diesen wie jenen aus denen publiquen Fundis die Verpflegung zu verschaffen, mithin ein General-Invaliden-Systema einzuführen, bey dieser allgemeinen Einrich­tung aber nachfolgende Weis und Ordnung fest stellen, und beobachten zu lassen. Erstens: Nachdcme in dem Königreich Hungarn zu Pest bereits ein sol­ches Invaliden-Haus hergesteilet ist, dass darinnen 200 Mann nebst 80 und mehreren Off eieren gutes Unterkommen finden. Schema der Invaliden- Verpflegung. Regiments-Feldscherer zur Su- ■slenlation, wann er gar nicht mehr dienet, Jährlich 100 fl., wann er noch Mi­litär-Dienste leistet in Invaliden-Iläusern Jährlich 200 fl., ausser denensel­ben Jährlich 200 fl. — Unter-Feldscherrer zur Suslentation, wann er gar nicht mehr dienet, Täglich 4^, kr., wann er noch Militär-Dienste leistet in Invaliden- Häusern Täglich 9 kr., ausser denenselben Täglich 10 kr. Achtens: Über die in gedachtem Schemate specificirte Geld-Gebühr hat jeder Invalide noch die Naturalien, als: Brod, Service und Quartier nach dem Fusz deren Regimentern, und diesfalls Anno 1749 publicirten Regula- ments; wie auch Montur, Gewehr, und M edici n, gratis zu empfangen etc. wann aber Vatter und Mutter von unmündigen Kindern in denen Invaliden- Häusern sterben, werden diese in der dasclbstigen Verpflegung beybehalten,

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