Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Mariae Theresiae imperatricis et regis

246 Heuschrecken vergangenen Herbst ihre Brutt gesetzt, und jetzo schon lebendig worden, und an vielen Or then sich erzeigen, auch zu besorgen, wo Feuer nicht eben sowohl, als ferten zeitlich nothdürftige Fürsehung beschicht, dass sich solches unziffer überhäufen, das schwer, und einige Getraid zusambt der Wayde abätzen, dardurch folgendts gemeine Theürung und Hungers Noth gewisslich entstehen würde, und jetzo die Heuschrecken, oder derselben Brutt durch die Hitz nicht reif, und fliegend, sondern noch jung, unkräfftig und vermittelst göttlicher Gnaden am allerbesten ohn sondere Mühe, wo nicht gar doch mehrers Theils vertilget werden mögen. So haben Wir aber mahl in denen vier Vierteln bemeltes unser ess Erz- Hertzogthumbs Oesterreichs unter der Enns etlich Unsere Land-Leüth zu Com­missarien fürgenohmen, insonderheit in jedes Viertl, die Nahmen der Com- missarii, so wie in jeden Viertl fürgenohmen seyn worden, werden hirunten angezeiget verordnet, und mit diesem Befehl abgefertiget wo in einer Gegend gedachtes Viertls die Heüschrecken oder derselben Brutt erinert, oder befun­den icerden, das aldann von Stund an, ernannte Unsere Commissarien einer oder mehr, nach Gelegenheit der Heüschrecken -Hänge, Eüch zu sich erfor­dern, und die Heüschrecken sambt derselben Brutt durch alle Mittel und Weeg so viel möglich vertilgen, damit solcher Wust wiederum aus dem Land ge­bracht, und die Frucht, so uns Gott der allmächtige zu unserer Nahrung gnädiglich kommen Last, auf dem Feldt erhalten werde. Darauf empfehlen Wir Eüch allen und Euer jeden in Sonderheit, mit Ernst gebiettend, wann ihr durch gedachte unsere Commissarien, oder der­selben Befehl halber zu Vertilgung und Ausrottung der Heüschrecken, und derselben Brutt, mit diesen Unseren Generalien ersucht, und aufgemahnet dass Ihr Eüch alsdann all, und jede, Mann, Weib, jung und alt, so zu diesem Werck zu gebrauchen, Ihr seyet in Unser, oder anderer Herren, teas Standts oder Weesens die seyn, Städten, Märckten, Dörfern, Aigen und einzigen Täfern gesessen, und einerley, oder mehrerley Herrschaften zu ge­hörig ohn alle Waygerung und Widerred gehorsamlich an die Orth, welche durch gemelte Unsere Commissarii, oder derselben Befehlhaber ausgezeigt und benennt werden, stracks verfüget, daselbst die Heüschrecken oder derselben Brutt verderbet, vertilget, und ausrottet, es beschehe durch Aufwerffung von Gräben und Gruben, darein die Heüschrecken, die noch nicht fliegen kön­nen, zu treiben, und darinnen mit Erdreich wohl zu verschütten seyn, oder mit Aufklaubung, Niederschlagung, Verbrennung, oder wie das an einem jeden Orth bey Euch die Gelegenheit am besten geben wird, Eüer jeder er­denken kann, und immer Menschlich möglich ist. Dergleichen wollen Wir, dass Ihr auf deren gründen, da die Heüschre­cken nicht seyn, in Bedenckung, dass die Heüschrecken Eüere Gründ gleich­falls berühren, und Euch Schaden thuen mögen, den Anderen Eueren an- stossenden Nachbahren, die mit dem Heuschrecken, oder derselben Brutt beladen seyn, alle mögliche Hülff und Beystand, so es die Nothdurfft erfor­deren wird in Vertilgung des schädlichen Unziffers beweiset, welcher auch unter Euch einige Brutt der Heüschrecken weis, darauf Eüer jeder sein fleis- sig Späh- und Achtung haben solle, dasselb von Stundt an obernannter Un­serer Commissarien, oder derselben Befehlhaber einem angezeiget, und Eüer keiner sich solches alles in einige Weeg verwiedere, entschlage, oderhierin- nen auf seiner Herrschaft waigere, sondern Eüch in Erwägung, dass solch nutz und hochnothwendige Werck Eüch, Eüeren Weib, und Kindern selbst zu guten kommt, gehorsamb und unverdrossen beweiset und haltet: dann Wir wollen Eüch gnädigster Meynung nicht verhalten, dass Wir gedachten

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