Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)
Regimen Caroli VI. imperatoris et regis
161 gegenwärtig so gefährliche Zeiten erfordern, auch in vorigen Patent sowohl, als in denen nach der Hand erlassenen Verordnungen vorgesehen, und in diesem Patent iceiters enthalten seynd, unverlangt fürgekehret, und dann Andertens. Gegen dergleichen bosshaffte Vertuscher und Übertretlere, von was Rang sie auch immer seyn mögen, die Todtes-Straff ohne Nachsicht, auch ohne einen langen Inquisitions-Process, Inspecta sola et sumariter cognita rei veritate, verhänget werden solle. Damit aber Drittens. Künfftighin aller Noth und Elend deren Kränchen mit erforderlichen Geld- und anderen Mitteln bey Zeiten, wo man öffters mit der Helffte, ja auch mit dem dritt- und vierten Theil ausslangen kan, beygesprun- gen werde, sollen diejenige Obrigkeiten auff dem Land, dann, in denen Städten, Märckten, und Dörffern, denen es obliget, hierunter die nöthige Anstalten gleich, und ohne geringsten Zeit-Verlust machen, wiedrigens selbe in schwäre Verantwortung gezogen werden. Indessen hat es Viertens. Annoch bey dem sein Bewenden, dass von jeder Obrigkeit durch ihre Beambte, oder andere darzu bestelle wohl vertraute Versöhnen (massen es die Crayss-Yhysici, und Chyrurgi ohne deine zu thun schuldig, und hierzu expresse angewiesen worden) in jedem Orth und Dorff zum wenigsten wöchentlich die Visitation durch alle Häuser vorgenommen, wer darinnen, und an was für einer Kranckheit darnieder lige, annotiret darvon die Lista zu Händen deren Königlichen Crayss-Aembtern zur nöthigen Vorkehrung und Praecautions-Gebrauch zugestellet, von dortauss aber an die Allergnädigst bestelle Sanitäts-Commission alle acht Tag eingeschicket, nebst deine auch keine Landes-Störtzer geduldet und gelitten, sondern ausser Landes abgeschaffei werden sollen. Ansonsten hätten Fünfflens. Ihre Majestät allbereits, so viel es die in das Sanitäts-Ge- schäfft einlauffende innerliche Militar-Anstalten in gegenwärtig- wie auch künfftiger Besorgung deren Trouppen in denen Besatzungen, auch Aussmar- sclie denenselben in die Poslirungen, dann Beziehung der Winter-Quartieren anbetrifft, an die commandirende Generalität durch seine Behörde das Nöthige Allergnädigst erlassen. Und sintemahlen Sechstens, ln denen mit dem Königreich Hung am angräntzenden Pre- rauer, Brunner, und Hradischer Craysen der Cordon zum Theil schon würck- lich gezogen ist, auch das übrige diessfalls zu verfertigen kommende, nebst denen weiters mit respective auffwerffung deren Graben, Verback, gäntzliclier ausssetzung deren Postirungs-Örthem, Wachten, und anderen machenden Anstalten, nunmehro vollständig ad effectum gebracht werde; Als hätten allvorderist die drey Königliche Herren Haubt-Leuthe besagten Brunner, Hradischer , und Pr er au er Crayses, zufolge der an die Sanitäts-Commission Allergnädigst erlassenen Resolution, und zicar ein jeder für seinen, der Zeit ihme anvertrauten Craysz in denen dieszfälligen Contagions-Sachen, und icas die Granitz-Verwahrung anbetreffe, einfokgsarnb in allem und jeden, denen ihnen von dort auss mitgegebenen Instructionen gemäsz, eine gute Obsorge zu tragen. Ansonsten aber Siebendens. Weilen bey obbemeldt-gezogenen Cordon einzig und allein folgende Posto, als in Prerauer-Craysz Misteck, dann in dem Brünner-Craysz Gliding und Lundenburg, und in dem Hradischer-Craysz Rozsinkow, Str- zselnau, und Strani zur benöthigten Granitz-Passirung, jedoch auch mit der, vermittelst deren allda gestelten Commissarien und erforderlichen Besatz-und Postirung gemachten Obsorge, offen gelassen worden, hingegen aber alle andere Neben-Wege und Stecge, Überfahrten, und Vieh-Trieb gäntzlichcn cassiret und unterbrochen, auch zu dent Ende an- und über denen 11