Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 2 (Budae, 1852)

Regimen Caroli VI. imperatoris et regis

162 Granitz-Fiiissen, Bächen und Wässern, sich befindende Brucken und Steeg allschon ehehin verordnter nassen abgeworffen, oder doch durch nöthige Mannschafft besetzet, auch die Schiffe, Tschinackel, und Pletten eingezogen, bey jenen in diesem Land befindlichen Granitz-Örthern aber, welche in den Cordon mittelst Verback- oder Auffwerffung deren Graben nicht eingezogen worden seyn, die Zeichen mit Auffrichtung deren Schnell-Galgen gemacht worden; So wird hierauff, damit alles in statu quo verbleibe, die fleissige In- cumbentz zuhalten seyn; Und nachdeme solcher gestalten das völlige Commer­cium Causser dass zu Vermeidung der hierländigen Noth und Theuerung indes­sen mit denen bereits an die Gehörde vorgeschriebenen Praecautelen und Mo­dalitäten durch die bey dem March-Flusz verhängende gute dreymahlige Schwemmung das Hungarische Horn-Vieh, und zwar bey dem Pass zu Göding eingelassen, nicht münder der Saltz-Transport vermittelst des mit der hiesigen kayserlichen Bancal-Gefälils-Administration gepflogenen Concerto zu Strani und Strzselna für sich gehen könne) gegen Hungarn, und denen diesem Land angelegenen Comitaten gäntzlichen gesperret ist; Also werden die auffgeslelte Pesf-Commissarii, Patroullier-Beithere, dann Militär- und Landes-Wach­ten dahin bey Tag und Nacht die genaueste Beobachtung haben, damit nie­mand auss Hungarn, er möge nun von darauss graden Weegs, oder durch das Ertz-Hertzogthumb Österreich in hiesiges Land eintretten wollen, fer­nerhin an die Mährische Gränitzen eingelassen, und bey denen Gränitzen gegen Österreich besonders auf die Juden ein wachtsames Aug gehalten, und ihre mitbringende Pass-Brieffe, ob solche nicht falsch und erdicht, oder son­sten zu leichterer Einpassirung emendiciret worden seynd, wohl examiniret werden; Und ist Ihro Majestät Allergnädigster Befehl, weilen erwehnter massen gegen denen Hungarischen Gränitzen nebst dem gezogenen Cordon und Verback zugleich die Wahrnigungs-Zeichen aussgeslellet worden, womit derjenige zu Wasser oder Land hereinschleichen und dringen wollende, wann er auf die von denen Patroullier-Reithern und Wachten beschehene dreymah­lige Anruffung nicht zuruckkehren tcollen, ohne Unterscheid deren Persohnen, als ein Verächter deren Gebotlen, und gefährlicher Ubertretler deren zu ge­meinen Heyl abzielenden Satz- und Ordnungen von der in diesen Orthen auffgestelten Militär- oder Landwacht, gleich allda in loco delicti todt ge­schossen werden solle. Da sich aber ereignete, dass sich einige auss Hungarn in dieses Land heimblich eingeschlichen hätten, so seynd diese in ein diess- falls unweit der Postirung aufgeschlagenes Hüttel geschlossener und sepurir- ter zu verwahren, solches aber ohne Zeit-Verlust der Allergnädigst unge­ordneten Sanitäts-Commission zu berichten, damit von darauss gleich jemand dahin zur schleunig vornehmenden Inquisition und Execution abgeschicket werden möge, gestalten auch Ihro Kayser- und Königliche Majestät obbe- nannte Dero drey Königliche Haubt-Leuthe des Prerauer-, Brunner- und Hradischer-Crayses dahin besonders allergnädigst bevollmächtiget haben, dass selbte in ordinari Fällen icider die Übertrettere und Contravenienten deren Pest-Patenten und Generalien Standrecht-mässig verfahren, in Casibus Ex­traordinariis hingegen an rementionirt, Dero Allermildest constituirte Sani­täts-Commission umb Belehrnung gehen sollen. Übrigens und Achtens. Wird auch hiermit kund gemacht, teas massen Ihro Majestät icollen und statuiren, dass die Päss ohne geringster Bezahlung oder ander- wärtigen Entgeld, mithin gratis ertheilet (auch alle von denen Leuthen mit­bringende Pässe auff denen Mährischen Granitz-Örthern von denen daselbst auffgestelten Pest- und anderen Granitz-Cammissarien mit der Contrasigna- tion der dasigen Passirung) umb die Data ihres Auss- und Eintritts, mithin den unterweegs machenden Auffenthalt verlässlich kombiniren zu können)

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