Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
63 lieh oder schriftlich, in Geheim, oder durch den Druck im Angesichte aller Welt, wird willkommen seyn, wird mit Erkenntlichkeit angenommen werden; und man hofft durch die Gelehrigkeit für nützbare Bemerkungen und Vorschläge das Publikum zu überführen, dass man nichts so sehnlich wünschet, als dem Institute mit derZeit diejenige Vollkommenheit zu geben, deren es fähig, und die es, wenn je eine öffentliche Anstalt es war, zu erhalten würdig ist. Von diesem Wunsche geleitet, werden von Zeit zu Zeit nicht nur grosse , allgemeine Versammlungen gehalten werden, in welchen über die gemeinschäftlichen Angelegenheiten der Versorgungsanstalt zu Rath gegangen werden soll, sodern auch in jedem Pfarrbezirke insbesondere werden ein, oder nach Umständen mehrere Armenräter und Rechnung sführ er durch fr eye Wahl der Mitglieder au fge stellet werden, die nach Erfoderniss der Umstände monatlich oder vierteljährig zusammtreten, um unter der Leitung ihres Seelsorgers, über die in grösseren Bezirken vielleicht nöthigen Un- tertheilungen, über die Berichtigung der Armenbeschreibung die zweckmässige Vertheilung der Hilfe, und zugleich auch über die in ihrem Sprengel möglichen Verbesserungen gemeinschaftlich Rath zu pflegen. Das ist die Verfassung einer Versorgungsanstalt, die ihre Aussicht ganz auf den frey willigen Beitrag dankbarer Geschöpfe gründet, welche das Almosen als einen Zehenten betrachten, den sie dem Schöpfer von dem ihnen verliehenen Ui- b er flu s s e zu entrichten schuldig sind; gefühlvoller Herzen, die das Elend ihrer Mitmenschen mit empfinden; edeldenkender Menschenfreunde, welche Gutt hatén, die ihnen wohl anzulegen Gelegenheit verschafft wird, indem sie dieselben erweisen, selbst empfangen. Keine Religion, kein Stand kann den vereinbarten Nutzen der Brüder trennen. Jedes Mitglied kann nach seinen eigenen Beweggründen, nach seinen besondern Umständen Beitrag leisten. Aber dieser einzelne Beitrag, der jeden berechtiget, sich als einen öffentlichen Wohlthäter zu betrachten, da er zu der gemeinnützigsten Anstalt milwirket, verschafft ihm zugleich den auf sich selbst zurück fallenden zweifachen Vortheil, das beruhigende Bewusstseyn, wahre Nothdürf- tige vom Elende gerettet, und sich auf der Strasse, und in seiner Wohnung von dem ungestümmen Anfälle der Bettler sicher gestellt zu haben. Da man sich von so wichtigen, so vielfältigen Beweggründen den grössten Erf olg, und eine allgemeine Handbietung billig versprechen darf; so ersucht man jedermann auf diese vorbereitende Nachricht die Un- t er Zeichnungsanträge, oder die im Namen der Armen an ihn gerichtete Bitte der authorisirten Sammler anzunehmen! Durch Anordnung der Armenbeschreibung, der eingeleiteten Sammlung, und die von den Predigtstühlen an das Volk ergehende Einladung und Empfehlung ist der erste Grund zur weiteren Ausführung dieser Anstalt bereits geleget worden, und wird man von deren Wachsthum und Gedeyhen unter dem Segen der Vorsicht dem Publikum in der Folge mit Vergnügen die weitere Nachricht mittheilen. — Wien den 1. August Í783. 883. Usus thoracis foeminei e cunctis Orphanotrophiis eliminandus. Conci. Cons. M 8774. die 15. Septb. 1783. (In seq. M. R. Ás 7632. ddto 14. Aug. 1783.) Quandoquidem thoracem f o e rn i n e u m ingratas saepe numero relate