Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

62 gemeinen Wohlthalen selbst zu überzeugen. Dem gcsammten Publikum aber soll alle Jahr durch den Druck über die eingegangen Unterzeichnung s- b eiträge, über das in Büchsen gesammelte Almosen, und, wie diese Zuflüsse verwendet worden, die Ausweisung vorgeleget werden. Bei der grossen Anzahl mildthätiger Menschen, durch deren Beistand verschiedene einzelne Stiftungen dieser Stadt bis itzt aufrecht erhalten wor­den , ist es keine übertriebene Erwartung, dass auch ausser den gewöhnlichen Beiträgen, diesem Institute von unbekann ten Händen Wohlthaten Zuflüs­sen werden. Die Grossmuth solcher edeln Menschenfreunde, die durch das leise Bewusstseyn der guten Handlung sich selbst lohnen, legt es dem Institute um so mehr auf, sie zu überzeugen, wie ihre geheime Wohlthätigkeit ange­legt worden. Sie werden also als unbenannte Wohlthäter eine Quit­tung erhalten, deren Zahl und Betrag in den Rechnungsempfang erschei­nen muss. Bei dieser Oeffentlichkeit in der ganzen Behandlung . durch welche das Publikum zum Zeugen und Beurtheiler aufgefordert, und denselben gewisscr- massen selbst die Kontrolle übertragen wird, verheisst man sich das unum­schränkte Zutrauen aller Welt zu verdienen, und eben dadurch von den Ein­wohnern dieser Stadt zu erhalten, dass sie das Almosen, so sie bis itzt ein­zeln und manchmal an Unwürdige vertheilt haben, an die aufgestellten öffent­lichen Almosensammler zu geben, sich werden bewegen lassen. So sehr nun die ohne alle Zurückhaltung vor Augen gelegte Verfassung dieses Instituts sich selbst zu empfehlen, und eine gegründete Erwartung des glücklichsten Erfolgs zu erregen fähig ist; so kann diese günstige Erwartung dennoch durch schon gemachte Erfahrungen noch mehr vergrösseret wer­den. Es bestehen bereits in anderen Städten dergleichen, die Menschheit eh­rende Gesellschaften, bei denen sich die angesehensten Einwohner eines un­entgeltlichen Amtes gewürdiget zu werden. zum Ruhme anrechnen. Auch das Frauengeschlecht beeifert sich zur Vervollkommung derselben durch freiwillig übernommene Pflichten beizutragen. So manche adeliche und angesehene Frau zu Paris macht sich bei dem in dem Sprengel zu S. Sulpiz eingeführten Insti­tute ein eigenes Geschäfft daraus, Hausarmen und Kranken, nach einer ge­meinschaftlichen Leitung ihrer wohlthätigen Absicht, Beistand und Unterstü­tzung zu verschaffen. Es wäre Beleidigung von dem hiesigen Frauenvolke we­niger zu ericarten, sobald ihm die gleiche Gelegenheit wird angeboten wer­den , seine Herzensgüte und Gemüthsfühlbarkeit zu befriedigen. Aber, ohne die Beispiele von Ferne zu holen, kann man den gesegne­ten Erfolg dieses Instituts in der Nähe zeigen, da es in Böhmen von mehr als einem Privatgutbesitzer nach dem Muster eingejührt ist, von welchem die um­ständliche Zergliederung in den durch den Druck gemein gemachten zwo Nach­richten von dem Armeninstitute, welches auf den gräfli­chen Buquoischen Herrschaften in Böhmen im Jahre 1779 errichtet worden, nachgesehen werden kann. Man wünschet, dass die Einwohner dieser Hauptstadt sich aus diesen Nachrichten die Verfassung des böhm. Instituts, wonach das hiesige, den Ortsumständen gemäss , eingerichtet werden soll, genauer bekannt machen, nicht in der stolzen Zuversicht ihres Beifalls, und gleich als ob dieser Ein­richtung nichts mehr hinzugesetzt werden könnte, sondern vielmehr um von ihrer Einsicht, von ihrem Rathe geleitet und unterstützet zu werden. Jede Erinnerung ; von wem sie komme, von einem Mitgliede, Fremden, Genannten oder Ungenannten; auf welche Weise sie gemacht werde, münd-

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