Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)
Regimen Josephi II. imperatoris et regis
61 der Landesslcllc, mit dem Beitrage der untergeordneten Obrigkeiten, der Seelsorger, Hauseigenthümer, und anderer Mitglieder jeder Pfargemeinde, die möglichst grösste Zuverlässigkeit voraussehen lässt. Der Endzweck und Nutzen dieser allgemeinen Armenbeschreibung beschränkt sich nicht bloss darauf überhaupt ein, den wahren Nothdürftigen von dem Scheinarmen zu unterscheiden, sondern auch die verschiedenen Stuffen der Dürftigkeit beurtheilen, und nach demselben die Hilfe und Unterstützung ausmessen zu können. Die Büchsensammlung nimmt sogleich ihren Anfang: und nach Maass, als die dadurch eingehenden Almosenbeiträge zureichen, wird zugleich auch mit der noth w endig en Versorgung der Armen, und Abstellung des Betteins der Anfang gemacht werden. Die Beiträge der Unterzeichneten werden nicht eher angenommen, oder eingesammlet werden, bis die Betteley durch vorhergehende wirksame Polizeyanstallcn ganz gehoben, und jedem, der den Abgang der Beschäftigung zum Dekmantel des Betteins gebraucht , vorzüglich durch Errichtung des Rettungshauses Gelegenheit verschafft wird, seinen Unterhalt zu verdienen. Man bemerke, dass die Vereinigung mehr nicht: als die noth- wendige Versorgung der Armen zusaget! Denn, da es bey dieser Versorgungsanstalt hauptsächlich darum zu thun ist, die Hilfe auf jeden wahrhaft Nothleidenden zu erstrecken, und ihm die dringendsten Lebensbedürfnisse zu reichen, damit er zu Betteln, nicht bemüssigt werde; so können Standesansprüche, und andere dergleichen Unterscheidungen nicht gehöret werden, welche, um wenige mit Ueberfiuss zu unterhalten, in die Nothwendigkeit versetzen würden, mehreren das Unentbehrliche zu versagen. Die Versorgung der Armen wird also ohne Unterscheid des Standes, nach gleichem Maassstabe geschehen. Der Arme vom Adel, oder aus den vorzüglicheren Volksklassen werden in Absicht auf eine mehrere V e rbesserung ihrer Umstände, wie bisher von der Unterstüzung besonderer Freunde und Gutthäter abhangen. Mannennet die Versorgungsantheile Portionen. Eine g an z e Portion in der Stadt und den Vorstädten wird zu 8 Kreuzern gerechnet, und nach Verhältniss, eine dreyviertel Portion zu 6, eine halbe zu 4, ein Viertel zu 2 kr. Auf dem Lande, wo die Lebensmittel überhaupt wohlfeiler sind, wird die Hälfte der Stadtportion für zureichend angesehen. Der ganz Mittellose und jeder Erwerbung Unfähige erhält eine ganze Portion; und so , wie jemand durch seine Arbeit mehr oder minder verdienen kann, wird auch immer seinen Umständen der Beitrag angemessen werden. Die Beurtheilung der Hilfe, die ein Armer verdient, so , wie die Verwendung des Almosens überhaupt, wird in jedem Pfarrbezirke unter den Augen des Seelsorgers, und der von Pfarrgemeinden selbst gewählten , ihr Vertrauen besitzenden und unentgeltlich dienenden Vorsteher, mit aller möglichen Oeffentlichkeit vorgenommen, und hierüber von dem bei jeder Pfarrgemeinde bestellten Rechnungsführer eine umständliche Rechnung gehalten werden. Ausser dem , dass diese Rechnungen bei jeder Gemeinde von den Seelsorgern und Vorstehern durchgegangen, und berichtiget werden sollen, wird auch jedem Mitgliede freygestellet, die Rechnungsbücher sammt den Ar- menbeSchreibungen, und die Ausmessung der Armenporttonen einzusehen, um sich von der richtigen, dem Endzwecke zusagenden Verwendung der a