Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

462 schickenden Muster; dann , welche Vebeln und epidemische Krankheiten da- durch verursachet werden können, woher diese Schädlichkeit rühret ? ob diese Gattung Körner von der Schädlichkeit gereiniget werden könne ? wie, und auf icclche Art? dann auch den zu verursachenden Krankheiten auf wel­che Art zuvorzukommen und welche Mittel dagegen anzuwenden seyen, einbe­richtet werden soll. Ansonsten hat man die Konfiscirung und Vertilgung des von dieser Kör­ner-Gattung Vorgefundenen Mehls, und daraus gebackenen Brods für ziceck- mässig angesehen, mit dem Beysatze, dass darauf sorgsamst gesehen werde, dass das vertilgt seyn sollende Mehl von einigen Gewinnsüchtigen unter der Hand nicht zum Gebrauch, auf was immer Art angewendet werden könne, und dahero die Vertilgung in einer sicheren Verrichtung bestehen soll. 1144. Substantiae una tertia Ecclesiasticorum ab intestato de­cedentium in usum Pauperum convertenda. Conci- Cons. M 16014. die 15. Apri- 1788. ln Ansehung des von dem Vermögen eines ohne letziwilliger Disposition absteigenden geistlichen Benefizialen den Armen zu fallenden dritten Dr itthei/s haben Se. Majestät allerhöchst zu enlschliessen geruhet, dass derley den Armen zufallende Beträge, sobald selbe die Summa von 500 fl. er­reichen , in den öffentlichen Fond eingebracht, und allda Frucht bringend an­gelegt werden sollen, worunter jedoch der ebenfalls in einem Drittel bestehende Antheil der Anverwandten nicht verstanden ist. Welch allerhöchste Entschliessung diesem Komitat bekannt gemacht wird, «m, in von nun an vorkommenden Fällen, sich darnach zu benehmen zu wis­sen , wobey es sich aber von selbst verstehet, dass sobald der in der Rede stehende Armen-Drittheil die obige Summa nicht erreichet, derselbe in besag­ten Fond keineswegs einzubringen sey, wie auch dass die unterm 7. April 1787, JV? circulariter bekannt gemachte Dir ektiv-Ver Ordnung in Be­handlung derley Verlassenschaflen genau zu beobachten, und die Ver- theilungs- Vorschläge nebst den Inventuren dieser Landesstelle einzusenden sind*). Gegeben Ofen w. o. 1145. Uxores militum debiles, qua ratione intertenendae. Cond- Cons. A? 17631. die 29. Aprl. 1788. Es ist von einigen Komitaten die Anfrage gemacht worden, wie die zu­rückgebliebenen Soldatenweiber zu verpflegen wären ? Dieser Gegenstand ist * 2 3 seyn ; denen Folgen also einer üblen Verdauung vorzubeugen , soll der Hauswirlh auch noch folgende Ermahnungen halten : 1 -lens. Glicht zu viel auf einmal von diesem Brod essen. 2- lens. Keinen Käs oder Speck mit zugleich zu gemessen. 3- tens. Mehr Gemüse und Garten - Gewächse darzirischen, wie nicht minder gewürzte Sachen als Kimmel, Pfeffer, Zwiebeln , Meer-Retlig, den übrigen Spei­sen beisetzen. Endlich denen Folgen eines schädlichen Brods vorzukommen, wäre den Müll- nern bey Strafe aufzutragen, kein Getraid zu vermalen, das nicht wohl gereinigt, und recht trocken zur Mühle gebracht wird. — Gran den 18-ten November 1787. — Joseph P u d e l k o , der verein. Gran und Komorner Gespannschaften Physicus m. p. *) Eodem in objecto emissum Dt. Cancellariae pro Transylvania sub Jti 7216, ddto 26. Maji a, c.

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