Linzbauer, Franciscus Xav.: Codex Sanitario-Medicinalis Hungariae 3/1 (Budae, 1853)

Regimen Josephi II. imperatoris et regis

463 einverständlich mit dem hierländigen General - Commando dahin entschieden worden, dass nur jenen zurückgebliebenen Soldatenweibern die unentgeidliche Unterkunft zu statten zu kommen habe, welche bey den betreffenden Regiments- Depositorio sich aufhalten; ausserdem haben sie auch keine andere Verpfle­gung , als nur das Brod in natura, oder das Aequivalent d 2 kr. pr. Portion, und zwar auch nur damals zu empfangen, wenn sie in den betreffenden Re­giments - Depositorio befindlich, mit Kindern beladen, oder dergestalt g e- b rechlich sind, dass sie sich keinen Verdienst erwerben können. Welches dem Komitat zur nöthigen Richtschnur mit dem Beysatz hiernit kund gemacht wird, womit bey Behandlung der sich daselbst aufhaltenden, und um eine Unterstützung bittenden Rekrutenweiber, sich an diese Vorschrift gehalten werden soll. Gegeben Ofen w. o. 1146. Patentales in negotio amandationis mendicorum. Cond. Cons. JV7 14556. die 6. fflaji 1788. (In seq. M. R. M 3026. ddto 25. Febr. 1788.) Auf allerhöchsten Befehl werden dem Komitat die hier / angeschlosse­nen Exemplarien des für Hung am adaptirten Sc hub-Patentes zur genauen Nachachtung mit der Erinnerung zugeschicket, dass dieses Patent von 1. Juni des l. J. in die Befolgung genommen werden solle, und in jenen Ortschaften, tco mehrere Compossessores vorhanden sind, der durch diese zu wählende gemeinschaftliche Stellvertreter die der Grundobrigkeit obliegende Schubverbindlichkeiten in Vollzug bringen zu machen haben. Uebrigens wird dieses Patent auch in anderen, in den Bezii'k des Komitats üblichen Sprachen nächstens folgen. Gegeben Ofen w. o. / Wir Joseph der Zweyte etc. Die tägliche Erfahrung bestäftiget, dass sowohl einheimische als fremde Bettler und Landstreicher herumziehen, welche , da sie einem sträflichen Müssiggang nachleben, ihren Unterhalt auf eine der bürgerlichen Ordnung nachtheilige und hauptsächlich dem Landmann beschwerliche Art, erwerben. Um diesem Uebel Schranken zu setzen , haben Wir wegen Abschiebung der einheimischen sowohl als frem­den Bettler und Landstreicher folgende Massregeln zu bestimmen nothwendig erachtet: I. Von der Ab Schiebung der einheimischen Bettler und Landstreicher. $. 6. Auf den Zwischenslazionen, durch welche der Schub nach der Komitatsvorschrift zieht, ist jede Obrigkeit, Grundherrschaft, oder Stadt­magistrat verbunden, die eintreffenden Geschobenen zu übernehmen und ver- hältnissmässig zu vertheilen. §• 7. Jeder Abgeschobene ist für sich, und wenn er Familie hat, für seine Familie mit einem besondern Schubpasse nach der am Ende beigedruck­ten Formel / zu versehen. §■ 8. Um bei solchen Pässen eine vollkommene Gleichheit einzuführen, wird den Grundobrigkeiten und städtischen Magistraten eine ungefähr auf ein Jahr hinreichende Anzahl vorschriftmässiger Schubpässe von den Komitaten unentgeltlich abgegeben. In Zukunft aber sind diese Schubpässe von den Grundobrigkeiten und Stadtmagistraten selbst anzuschaffen. $• 14. Die Grundherrschaft oder Grundobrigkeit, welcher Bettler oder Landstreicher zugeschoben worden, hat dieselben bei Strafe

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