A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

13 §. 30. Jedes von einem Referenten besorgte Concept der Expedi­tion wird vor der Reinschrift vom Rektor und beziehungsweise Dekan mit Rücksicht auf den Sitzungsbeschluß geprüft und nöthi- genfalls berichtiget; bevor es von demselben das „Expediatur“ nicht erhalten hat, darf es nicht mundirt werden. §. 31. Es kann übrigens bei wichtigen Angelegenheiten beschlossen werden, daß die Expedition vor der Reinschrift in einer besonde­ren Zusammentretung des Senates, beziehungsweise Collegiums geprüft werden solle; in einem solchen Falle kann das amtliche „Expediatur“ nur dem in dieser Conferenz genehmigten Con- cepte gegeben werden. §. 32. Die Reinschriften von Präsidial- oder Sitzungs-Erledigun- gungen werden in der Universitäts- oder in einer Dekanats-Kanz­lei von jenen Kanzlei-Individuen besorgt, welchen der Rektor dieses Schreibgeschäft zuweiset. Der Abschreiber erhält die zu mundirenden Concepte aus den Händen des Rektors und der De­kane, und hat auf denselben die Zeit der vollendeten Abschrift anzumerken. Alle Dekrete des Senates und der Profefforen-Collegien an Studierende oder andere Personen werden auf ganzen oder we­nigstens halben Bögen geschrieben, und mit dem Universitäts­oder Fakultäts-Siegel gesiegelt. §. 33. Alle mundirten Expeditionen, es mögen dieß Berichte, No­ten, Dekrete, oder Jndorsatsbescheide sein, müssen und können

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