A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893
Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth
14 nur vom Rektor, oder beziehungsweise vom Dekane unterfertigt werden. Diese übernehmen auch die Haftung für die Nichtigkeit des Mundums. §. 34. Die Zustellung der Expeditionen und die Uebergabe derselben an eine Behörde oder das Postamt besorgen für den Senat der Cursor, für die Professoren-Collegien die Fakultätsdiener. Sie führen zu diesem Ende eigene Zustellungsbücher unter Angabe der Geschäftsnummer, des Adressaten und des Tages der geschehenen Abgabe. Der Rektor und die Dekane werden in diese Bücher Einsicht nehmen. Der Studierende hat in der Regel keine Zustellung von Seite des Senates oder Professoren-Collegiums zu erwarten, sondern die ihn betreffenden Erledigungen selbst, oder durch einen Stellvertreter, welcher sich über den erhaltenen Auftrag zu legiti- miren hat, in der Universitäts- oder Dekanats-Kanzlei abzuholen, und den Empfang zu bestätigen. Die Verständigung, daß die einen Studierenden betreffende Erledigung zu erheben sei, geschieht durch Anschlag am schwarzen Brette. Nur in besonders dringenden oder wichtigen Fällen kann der Rektor oder Dekan eine Zustellung zu Händen des Studierenden anorduen. §• 35. Die nach ihrer Erledigung bei den Akten verbleibenden Geschäftsstücke , so wie sämmtliche Concepte und die vom Ministerium zurückgelangten Protokolle sind, gesondert für den Senat und die einzelnen Professoren-Collegien, und nach Zähren und den Geschäftsnummern geordnet, in der Universitäts- odereiner