A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893
Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth
12 jüngste stimmfähige Mitglied. In Verhinderungsfällen wird letzteres durch das nächst jüngste im Collegium vertreten. Sollte ein hiezu nicht verpflichtetes Mitglied sich freiwillig zur Führung des Protokolles auf längere Zeit erbieten, so kann von der Versammlung dieses Anerbieten genehmigt werden. Der Schriftführer hat das ordnungsmäßig verfaßte Protokoll mit der möglichsten Beschleunigung dem Rektor und beziehungsweise dem Dekane zu übergeben, so daß selbes von diesem und sämmtlichen Mitgliedern gefertigt, längstens binnen acht Tagen nach der Sitzung dem Ministerium vorgelegt werden kann. Die Protokolle der einzelnen Geschäftsjahre sind mit fortlaufenden Nummern zu bezeichnen. §. 28. Wenn ein Sitzungsgegenstand durch Majoritätsbeschluß erlediget worden ist, so hat der Protokollführer die Namen der einzelnen Votanten sammt den Gründen ihrer Meinungen auch auf dem Referatsbogen so zu verzeichnen, wie diefi (§. 25) im Protokolle geschieht. §. 29. Die in Folge von Sitzungsbeschlüssen nothwendig gewordenen Expeditionen verfassen die einzelnen Referenten; wenn jedoch ein Referent mit seinem Anträge in der Minorität geblieben ist, so hat die Expedition jener Stimmführer zu besorgen, welcher der erste das zum Majoritätsbeschlüsse erhobene Votum abgegeben hat. Es unterliegt übrigens keinem Anstande, daß mit Zustimmung des Referenten, der Rektor und die Dekane selbst solche Arbeiten übernehmen.