A Budapesti Királyi Magyar Tudomány-Egyetem szabályzatai 1859-1893

Akademischen Behörden der k. k. Universität is Pesth

12 jüngste stimmfähige Mitglied. In Verhinderungsfällen wird letz­teres durch das nächst jüngste im Collegium vertreten. Sollte ein hiezu nicht verpflichtetes Mitglied sich freiwillig zur Führung des Protokolles auf längere Zeit erbieten, so kann von der Versammlung dieses Anerbieten genehmigt werden. Der Schriftführer hat das ordnungsmäßig verfaßte Proto­koll mit der möglichsten Beschleunigung dem Rektor und bezie­hungsweise dem Dekane zu übergeben, so daß selbes von diesem und sämmtlichen Mitgliedern gefertigt, längstens binnen acht Tagen nach der Sitzung dem Ministerium vorgelegt werden kann. Die Protokolle der einzelnen Geschäftsjahre sind mit fort­laufenden Nummern zu bezeichnen. §. 28. Wenn ein Sitzungsgegenstand durch Majoritätsbeschluß er­lediget worden ist, so hat der Protokollführer die Namen der ein­zelnen Votanten sammt den Gründen ihrer Meinungen auch auf dem Referatsbogen so zu verzeichnen, wie diefi (§. 25) im Pro­tokolle geschieht. §. 29. Die in Folge von Sitzungsbeschlüssen nothwendig geworde­nen Expeditionen verfassen die einzelnen Referenten; wenn je­doch ein Referent mit seinem Anträge in der Minorität geblieben ist, so hat die Expedition jener Stimmführer zu besorgen, wel­cher der erste das zum Majoritätsbeschlüsse erhobene Votum abge­geben hat. Es unterliegt übrigens keinem Anstande, daß mit Zustimmung des Referenten, der Rektor und die Dekane selbst solche Arbeiten übernehmen.

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