Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
— 281 2. Im Sommer sollen um 9, im Winter aber um 8 Uhr Abends, alle Schenck- und Wirthshäuser gesperret sein, und solle hieraus niemand nichts als denen Fremden, und zu Hülf deren Krancken, einige Hülf gereichet werden. 3. Bei Ueberhandnehmung dieses Uebels, solle dergleichen Wirth und Gastgebern nicht verstattet seyn, in ihren Schenck- stuben jemand (ausser denen Fremden) Speiss und Tranck zu reichen, sondern es sollen dergleichen Sachen ein jeder absonderlich in sein Hauss bringen 4. Alle fremde Reisende, wann sie schon gesund seien, doch aber aus einem inficirten Ort ankommen, sollen 3 Tag lang in absonderlichen Zimmern, in dem Wirthshaus verbleiben, und ihnen allda die noth wendige Speiss und Tranck gereichet werden, damit sie durch diese Verbleibung ihre Gesundheit darthun; Zu welcher Zeit von niemand aus dem Hauss ohne Vorwissen des Directoris Sanitatis gehen solle, welche darwider thun, sollen angedeutet werden. 5. Keiner aus denen Wirthen oder Gastgebern solle sich unterstehen, einigen Krancken in sein Hauss einzunehmen, er habe dann hiervon dem Directori Nachricht ertheilet; Bey annoch starck grassirender Pest, solle er aus denen fremden Gästen, nicht mehr dann 4 an einem Tisch setzen. Reisende Fremde. 1. Zur Pestzeit solle ohne äusserster Noth niemand reisen, es solle niemand, wie bekannt er seye, ohne Attestation nicht reisen; welches dann zu verstehen von den Bauern, Knechten und Dienstmägden, wann sie ausser des Orts der Herrschaft gehen, so sollen auch solches die Priester und geistliche Personen, wie auch die Herrschafts-Unterthanen, wann sic von einem Ort zum andern reisen, beobachten, und jedesmals ein von der Obrigkeit sigillirtes Zeugniss mit sich nehmen, welches aber nicht gelten solle, wenn nicht des Vorzeigers Namen, Vatterland, Augen, Haar und Bart, Alter und übrige gantze Leibesgestalt verzeichnet seie. 2. Wann jemand auf einen Flecken oder Stadt zureiset, solle derselbe die ordinari Landstrassen gehen, und wann er bis 20 Schritt nahe auf die aufgesetzte Wachten kommen, solle