Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
232 er mit sammt seinen Sachen stillhalten, hernach seinen Passbrief der Schildvvacht überreichen lassen, welcher, wann er hernach ausgeräuchert worden, auf Erlaubniss des Aufsehers in das Ort eingehen mag, wann er aber darwider handlen solle, ist er abzuschaffen 3. Wann mehrere an dergleichen Ort zusammen kommen, sollen sie von einander sich zertheilen, niemand solle sich unterstehen, auf einem würcklich inficirten Orte an ein noch gesundes zu gehen, es wäre denn von der Obrigkeit desselben Orts auf 3 Meilweegs herum die Zureiss nicht verboten. 4. Der wirklichen Lebensstrafe sind diejenigen unterworfen, welche, obwohlen sie aus einem gesunden Orte sind, dennoch zum Betrüge falsch erdichtete und auf ihre Personen nicht gehörige Pässe vorzuzeigen sich unterstanden haben. Dergleichen Strafe haben auch zu gewarten diejenigen, welche mit Rath und Hülfe einen aus einem inficirten Orte, in ein noch gesundes eingebracht haben, Dessentwegen soll ein jedweder aus eigenem Antriebe (wenn er auch von der Schildwacht nicht gefraget, oder übersehen worden) sich bey denen Aufsehern anmelden; denn im widrigen Falle er eine unfehlbare Leibsstrafe ausstehen müsste. 5. Alle von einem gesunden Orte Abreisenden sollen Pässe mit sich nehmen, und selbe an denen unterlegenen Orten unterschreiben lassen, damit man sehe, dass sie die ordinari Landstrassen gereiset; sie sollen sich aber hüten, in kein inficirtes Ort einzugehen, denn sie sonsten auch für inficirt gehalten würden. 6. Kein Reisender soll bey Verlierung des Lebens, alte Fetzen, woraus das Papier gemacht wird, aus einem verdächtigen Orte herzubringen, ja auch diejenigen Lumpen, welche er von gesunden Orte hergebracht, ohne einen von der Obrigkeit versigelten Pass nicht einführen; sintemalen, wenn er hierüber ergriffen würde, alsobald verarestiret, und diese seine Sachen verbrennt werden sollen. Bettelvogte. 1. Alle von andern Orten hervor kommenden, und nicht das gewöhnliche Zeichen habenden Bettler, sollen sie der Obrigkeit andeuten, damit wider dieselben verfahren werde.