Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

229 — geistlichen Seelen-Sorgern und Barbierern besucht, und in allen gebührend versehen worden seyn, absonderlich aber sollen sie die Obsicht der Garkuchen, Schenck- und Wirths-Häuser ihnen anbefohlen sein lassen. Handwercks-Leut, und aus diesen die Fleischhacker. 1. Diese sollen weder vor sich, noch vor die öffentliche Fleisch-Bänck kein ungesundes Viehe, noch welches aus einem verdächtigen Ort kommen, oder hergetrieben worden, kauffen, es wäre dann die äusserste Noth vorhanden, und solches auch die Obrigkeit zuliesse, alsdann aber sollen sie das blosse Viehe ohne Menschen annehmen, selbes auf freyen Feld weiden, und etlichmal schwemmen lassen. 2. Sollen sie das geschlachte Viehe nicht in unterschiedliche Stuck zerhacken, es seye dann zuvor gantz kalt worden. 3. Kein Schweinen-Fleiseh solle nicht verkauft, und gar kein Viehe in der Stadt gedultet werden. •1. Das Blut von dem geschlachteu A7iehe solle nicht auf öffentliche Gassen geschüttet werden, so sollen auch die Metzger das stinckende, oder sonst untüchtige Fleisch zum Verkauff nicht feil bieten. Becken. 1. Die Becken aller Orten, meistens aber, wo die Gefahr der Pest zu näheren scheinet, sollen ihnen und anderen genüg­samen Vorrath an Mehl verschaffen. 2. Ihnen wird bey Leibs-Straf verbotten, dass sie aus denen Backöfen das warme Brod nicht nehmen und verkauffen, weilen nichts mehrers als dieses die Pestilentzische Qualität an sich ziehet. Schneider. Diese sollen wissen, dass bey grosser Strafe verboten ist, zur Zeit der Pest, entweder andere Kleider zu kaufen, oder selbe aufzutrennen, es wäre denn sattsam bekannt, durch

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