Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

228 und alles Koth und Unreinigkeit ausgeführet werde, dafern sie aber einen ertappen würden, welcher vor das Hauss oder Fenster etwas Unfläthiges ausschüttete, denselben sollen sie alsobalden der Obrigkeit zu Vorkehrung der Straf andeuten, beynebens sollen sie wöchentlich bey schon eingerissener Seuch aber täglich die Häuser besuchen, die Winckel, Stall, Ausfluss und dergleichen, ob sie rein gehalten werden, betrachten, und dessentwegen den Haussvatter vermahnen, damit, wann seiner Seits etwas Widriges mit eingelanffen, sie nicht darvon die Obrigkeit berichten müssen. 2. Nach Publicirung der Pest Ordnung, sollen sie eine ordentliche Lista deren Inwohnern halten, über diejenige Häuser, so ihnen anvertrauet worden, und von Hauss zu Hauss täglich wegen der inwohnenden Gesund- oder Kranckheit Nachfrag halten, und selbe täglich zu sehen begehren, wann aber einer aus denen Hauss-Leuthen erkrancket, sollen sie solches ohne Verzug dem Directori andeuten, sie sollen auch Obsicht haben, dass keiner aus einem versperrten Hauss aus­gehe, noch iemand in selbiges, ausser des Beicht-Vatters und Barbierers, eintrette. 3. Wann in einem inficirten Hauss Pferd und dergleichen Viehe wäre, welches durch 40 Tag nicht könnte unterhalten werden, so solle dieses Viehe an andere, von dem Gassen- Uebergeher destinirte Ort gebracht werden; In Flecken und kleinen Städten aber solle dergleichen Viehe, doch das Inficirte ausgenommen, auf der Gemeind-Wey de auf etliche Zeit ge- weydet ehe sie in ihre alte Stallungen gestellet weiden. 4. Sollen sie gute Obsicht tragen, ob in denen besonderen Häusern einige Zusammenkünften geschehen; Item: Ob die Hausvätter Wein, Bier oder Brandwein ausschencken; Ob weltliche Musik oder Täntz gehalten werden, von welchen allen sie die Obrigkeit zeitlich erinnern sollen, meistens aber sollen sie Obsicht tragen, ob nicht etwan die Tändler alte und nicht gerichtlich bezeichnete Sachen herum tragen, denen sie solches hinweg nehmen, und hernach der Obrigkeit zur billichen Bestrafung andeuten sollen. 5. Vor einem jedwedem Hauss wo Krancke seynd, sollen sie von denen Hausvättern erforschen, ob selbe von denen

Next

/
Oldalképek
Tartalom