Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 227 obschon nur eine kleine Zeit innen gehabt, dieselbe bey Kopf- Straf andcuten, damit das Hauss und allerhand Haussrath auf behörige Weiss gesäubert werde. In ein versperrtes Hauss solle niemand, ja so gar der Haussherr selbst nicht eingehen, widrigen falls er vor einen Inficirten zu halten ist. 18. Ein jeder solle auf seinen Nachbarn Obsicht halten, damit derselbe wider die gesetzte Instructiones nicht verbreche, oder das, was dem gemeinen Weesen schädlich, thun oder auslassen solle. 19. Die s. v. heimliche Gemächer, deren sich vorhin die Inficirte bedienet, sollen mit Essig begossen, und mit frischen Kalch bedecket werden, welches auch von dem Grab des Verstorbenen, so nicht eröffnet, noch verändert werden solle, zu verstehen ist. 20. Jeglicher Kraneker, wanu er auch nicht inficirt ist, solle sich von der Gemeinschaft der Gerichter, Kirchen, Ge­meinde, und aller derjenigen, w'elche dem gemeinen Wesen dienen, bey Leibs-Straf enthalten. 21. Vor Auf- und nach Niedergang der Sonnen solle der Hauss-Vatter niemand aus seinem Hauss gehen lassen, damit sie keine Speiss oder andere Waaren empfangen, welches auch von dem Geld zu verstehen ist, so sie samt denen Säcken in Essig eintuncken sollen, sie hätten dann gar zu gewisse Sicherheit von dem Ort, von wannen dasselbe herkommen; Diese Untenveisung sollen meistens die Mauthner, Wechseler, Pfenning-Meister, samrat anderen Leuten beobachten. 22. Diese Satzungen solle jeglicher Hausvatter und Hauss- mutter zu ihrem denen Ihrigen, und des gantzen gemeinen Wesens Nutzen betrachten, und darob seyn, dass auch diese von denenjenigen, welche solches von Amtshalber halten sollen, heilig gehalten werde; die Üebertretter aber sollen sie dem Magistrat und dessen Vorsteher andeuten, damit nicht etlicli weniger Glieder Unvorsichtigkeit des gemeinen Weesens Nutzen zu Boden werffe. Uebergelier der Gfassen. 1. Diese sollen ein wachtsames Aug tragen, dass ihr Gassen-Gezirck von denen s. v. Koth-Führern sauber gehalten, 15*

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