Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 226 — Schwefel, Toback und dergleichen Raueh-Werck mehr aus­räuchern, so sollen auch die Wohnungen des Hauses mit guten und warmen Essig bespritzet, oder in selben der Kalch abge- löscliet werden; Hierzu wird auch dienstlich seyn ein Feuer von Wachholder-Stauden, Eichen-Holtz, Fichten, Tannen und dergleichen in dem Hauss anzuzünden, und herum zu tragen. 12. Keiner aus denen Hauss-Vattern solle ein weltliche Music, Seiten-Spiel, oder Tantz in seinem Hauss vcrstatten 13. Bey würcklicher Lebens-Straf ist verbotten, dass kein Hauss-Vatter oder Inwohner aus eigener Gewalt ein inficirtes Hauss eröffnen, oder die alldort befundene Mobilien versiegeln oder reinigen solle, wann auch gleich in selben keiner innerhalb 40 Tag gestorben, sondern dergleichen Vorsorg, welche der Obrigkeit zuständig, solle durch ihre hierzu bestellte Bediente geschehen. 14. Welcher wissentlich in ein inficirtes Hauss eingehet, solle deswegen bestraftet, und in selbes eingesperrot werden, welcher aber dessen unwissend, solle zu Haltung der Quaranten angehalten werden. Zu einer Person, welche wegen der Pest verdächtig ist, solle niemand ausser des Beicht-Vatters und Barbierers gehen, zu welchem auch so gar die Hauss-Leut nicht gelassen sollen werden, sondern von fernen nach ein­genommener Gift-Artzeney mit denselben reden, weilen ohne das dem Krancken der Krancken-Wärter aufwarten muss. 15. Solle von dem Hauss, woraus der Krancke getragen worden, weder aus Vorwand einer Andacht, Belohnung oder gethanen gclübd, vor dem vierzigsten Tag und Säuberung des Hauses nichts ausgetragen werden, ausser demjenigen Gelde, so (in Essig geworfen) zu Bezahlung der Arzneyen, des Medici, Barbierers, der Siechknechte, Unkosten, und zu denen Unterhaltungsmitteln verwendet wird; wenn dergleichen etwas geschehen, soll man es eilfertig der Obrigkeit andeuten, widrigenfalls die darum Wissenden auch schwer bestraft werden sollen. 16. Dergleichen Denuntianten sollen verborgen gehalten, und belohnet werden. 17. Bey Nachlassung der Pest solle derjenige, welcher ver- gwist ist, dass jemand verdächtiger ein Hauss oder Wohnung,

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