Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
Mehl, und dergleichen; wie auch an Arzneymitteln, als Wachholderbeeren, Essig, Oel, welche theils zu Curir- theils Präser- wirung derűseiben dienlich sind, genügsame Vorsehung thun. 7. Bey wirklicher Leibsstrafe sollen die Hausväter und Hausmütter verbunden seyn, denjenigen zu offenbaren, welcher in ihrem Hause erkranket, damit man im Anfänge dem Uebel zeitlich vorbeuge; dessentwegen denn der Director Sanitatis, oder der Gassenübergeher, alsogleick zu ermahnen ist, damit hernach der Medicus und deputirte Barbierer berufen werden, und die Krankheit beurtheilen mögen. Es soll ein jedweder sich andeuten, welcher ein absonderliche Veränderung des Leibs, Kopfschmerzen, ungewöhnliche Hitze, oder Ueber- stossung des Magens leidet. 8. Welcher mercklich in seinem Hauss erkrancket, solle ohne Verwilligung des Directoris sich anderer Orten hin nicht begeben, sondern entweder auf dessen Befehl am vorigen Ort bleiben, oder an das von ihme Directore, ausgezeichnete Ort hingebracht werden, welche aber einen Krancken, oder nur Verdächtigen bey sich oder in einem anderen Hauss auf- halteten, dieselbe sollen mit würcklicher Lebens-Straf beleget werden, diejenige aber, so hiervon Wissenschaft getragen, und nicht geoffenbaret, sollen auch einige Leibs-Straf zu ge warten haben. 9. Wann annoch die Contagion währet, so sollen die im Bestand genommene Hauser oder Zimmer: wann auch der Bestand-Termin schon verstrichen, nicht verändert werden, sondern es sollen die Inwohner biss zu Nachlassung der Pest, und Aussäuberung des Hauses an dem Ort verbleiben. 10. So bald ein Person anfanget kranck zu werden, solle sich der Hauss-Vatter erklären, ob er solche in seinem Hauss gedulden wolle, oder nicht? In welchem Fall er ohne Zeit- Verliehrung bey dem Directore Sanitatis Raths pflegen solle, der Krancke aber solle in ein abgesondertes Ort von denen Haussgenossenen gelegt, und ihme mit gröster Behutsamkeit sowohl die Artzeney, als andere Lebens-Mitel gereichet, aller dessen Gezeug aber solle im vorigen Zimmer aufbehalten werden. 11. Ein jeder Hauss-Vatter solle zwevmal des Tags sein Hauss und Zimmer mit Wachholder-Beer, Schiess-Pulver, 15