Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)
II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék
- 222 — 5. Das öffentliche Bettlen auf der Gasse soll nicht ver- stattet werden, sondern man soll Obsieht haben, dass nicht die Armen, als wie das Vieh, auf denen Gassen der Stadt liegen, und unbegraben bleiben. 6. Die Sorten der Almosen sollen so wohl an Geld als Proviant seyn, welche von gesunden Orten hergebracht worden ; es sollen auch die Almosen ordentlich eingebracht, und nur auf die puren Armen angewendet werden. Spitalväter. 1. Die sollen allein jene in das Spital annehmen, von welchen nicht der geringste Verdacht einiger Pest ist, derentwegen alle diejenigen abzuschaffen, sind, welche ein Lazaret- zeichen mit sich bringen. 2. Die ankommenden Kranken sollen aufs wenigste 3 Tage in einem absonderlichen Zimmer von der Krankenstube wohnen, bis die Eigenschaft der Krankheit sich offenbaret. 3. Sobald aber ein Pestzeichen sich hervor zeiget, so soll der Director Sanitatis hievon berichtet werden, damit dem Kranken das Lazaretzeichen angehänget, und selber von denen Siechknechten dahin gebracht werde. Die Kammer aber, wo er gewesen, soll aufs beste gereiniget werden. Messner, Schulmeister und Schüler. 1. Diese sollen Sorge tragen, damit bey anfangenden diesen Uebel der Gottesdienst also angestellet werde, dass denen von einem verdächtigen Orte, oder sonst wegen Gemeinschaft mit denen kranken bekanntlichen Personen, der Zutritt in die Kirche verboten werde. 2. Bey währendem Gottesdienste sollen die obern Fenster offen gelassen, und die Kirche stäts beräuchert werden. 3. Wenn die Pest schon einige Zeitlang gewähret, soll mit Vorwissen der Obrigkeit, der Gottesdienst aufgehoben werden, und nur, wie vorgesagt worden, etlichen zu ihrer sonderlichen Andacht zugelassen seyn. 4. Soll man auf die Todengfäber und Siechknechte genaue Obsicht tragen, damit selbe ihren Dienst fleissig versehen.