Vámossy István dr.: Adatok a gyógyászat történetéhez Pozsonyban (Pozsony, 1901)

II. Az 1679. és 1713. évek pestisjárványairól Pozsonyban - Függelék

— 221 ­beschreiben, und ihre Fehden dem Commissario oder Vor­steher der Wache überliefern. 16. Wenn einer von denen Fremden über geschehene Ermahnung der Schildwacht, dennoch die Ordinari-Strassen überschreiten, und in dass Ort eindringen wollte, auf denselben soll die Schildwache Feuer zu geben befugt seyn. 17. Das Ort der Schild- und anderer Wachten, soll rein gehalten werden, durch tägliche Sauber- und Ausrauchung; die Wachten aber sollen sich in Speis und Trank massig halten. So ist ihnen auch der Rauchtoback nicht verboten. 18. Wenn eine Wacht entweder aus Liebe gegen einen Fremden, oder durch Bestechung mit Geld, ohne Vorwissen seines Officiers die Fremden nebst den Schranken passieren liesse; der soll entweder am Leben gestraft werden, oder sonsten eine exemplarische Strafe ausstehen müssen. 19. Sollen die Aufseher bey denen Schrankenwachten wissen, dass sie keinen Gewalt haben, jemand von einem ver­dächtigen Orte ohne glaubwürdige Zeugniss einzulassen, sondern jedesmal in einer so wichtigen Sache des Orts Herrschaft Raths pflegen. Eleemosynarii. 1. Weil bey einreisender Contagion gar oft die Armen auf der Gasse nicht nur aus Krankheit, sondern mehr Noth halber verderben müssen ; derentwegen sollen die Eleemosynarii zeitliche Vorsorge thun. 2. Dass vor Einreissuno- dieses Uebels alle ausländischen ö Bettler, meistens aber, so von guten Kräften sind, abgeschaifet werden. 8. Die Hausarmen aber, und Stadtzeichenträger sollen behalten, und ihnen das gewöhnliche Zeichen gegeben werden, damit sie mit diesem von andern unterschieden sind. 4. Gleich beim Anfänge dieser Krankheit, soll man von Haus zti Haus, zur Vorsorge das Almosen absammlen, welches hernach durch die Krankenwärter für die wahrhaftig Armen, so wohl in die Lazarete, als Quaranten-Orte ausgetheilet werden soll.

Next

/
Oldalképek
Tartalom