Purjesz Ignác dr.: Adatok a Szent-Rókus Közkórház alapitásához (Budapest, 1896)
36 nur gegen Versicherung auf die von der Innung zu bezahlenden täglichen 12 Kr. aufgenommen werden. Es sey dann, sie hätten ihre eigene gestiftete Betten, wo diese Taxe, so wie überhaupt in diesem Fall, gänzlich wegfällt. Desgleichen Fünfzehntem: Wird auch die Dienerschaft des Adels zum Genuss der Wohlthat dieses Instituts zugelassen. Es wird jedoch der Unterschied gemacht: ob die Herrschaft ihres Amtes wegen, oder aber aus Eigenem allhier domi- cilirt seyn ? Im letzten Fall wird die Dienerschaft derselben nicht anders als gegen Zusicherung der täglichen 12 Kr. von ihrer Herrschaft angenommen : im erstem Falle aber wird darauf gesehen : ob ein derley Diener von Pest gebürtig seye, oder wenigstens in Kücksicht seines längern über 10 Jahre allhier gepflogenen Aufenthalts auf das Jus Domicilii einen Anspruch machen könne ? Ist selber ein geborner Pester, oder hat er Anspruch auf das Jus Domicilii, so wird derselbe unentgeltlich in das Spital aufgenommen : Wenn er aber ein Fremder ist, so ist derselbe gegen Zusicherung der halben Taxe, nämlich täglicher 6 Kr. in das Spital anzunehmen. Obschon übrigens nicht zu vermuthen ist, dass eine Herrschaft die Pflichten und Menschlichkeit so weit vergessen, und ihre Kranke Dienerschaft hilflos, ohne alle Unterstützung verlassen werde, da sich jedoch hierinn ein widriges Verhältniss ereignen kann, so wird sich in einem solchen Falle das Institut herbey- lassen, derley hilflose Kranke Diener ohne allen Unterschied zur benöthigten Pflege aufzunehmen. Sechzehntem: Nach Inhalt des 5-ten Punctes, müssen alle unentgeltlich zu versorgende Schadhafte, Kranke, Sieche, Arme und Gebährende mit ihren Zeugnissen versehen, an den dirigirenden Medicus in das hiezu bestimmte Ordinations Zimmer angewiesen werden, wozu der Spitals- Portier die Leitung zu geben hat. Belangend aber die zahlenden, so haben sich selbe unmittelbar an den besagten Leibarzt zu wenden. Siebenzehntem: Kinder unter acht Jahren sind ord-