Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)

Documents

1920 821 Dem Herrn österreichischen Bundesminister für Aeusseres 1 war es gefällig, in der sehr geschätzten Note Z. 65.162/12-L. I. vom 6. November 1. J. 2 der Auffassung der österreichischen Regierung Ausdruck zu geben, wonach es ihr nicht opportun erschiene, Verhandlungen, welche die Feststellung des ungarischen und des österreichischen Anteiles an dem ehemals gemeinsamen Besitz bezwecken würden, aufzunehmen, bevor die Inkraft­setzung des Friedensvertrages von Trianon nicht erfolgt und die Tragweite der von der österreichischen Regierung noch nicht notifizierten „Réponse" für Österreich nicht geklärt ist. Die königlich ungarische Regierung ist zu ihrem lebhaften Bedauern nicht in der Lage, dieser Auffassung beipflichten zu können. Das Anrecht Ungarns auf den in Rede stehenden gemein­samen und hofärarischen Besitz beruht keineswegs auf dem Friedensvertrag, sondern auf den schon vor der Auflösung der Monarchie bestandenen ganz klaren Eigentumsverhältnissen. In den Friedensverträgen ist denn auch nicht irgend ein neuer Anspruch Ungarns oder Österreichs statuiert worden. Die Friedensverträge nehmen vielmehr den bestehenden Rechts­zustand als etwas Bekanntes und Selbstverständliches an. Dementsprechend wird in ihnen kein Versuch unternommen, in den bestehenden Rechtszustand irgendwie einzugreifen, sondern sie befassen sich mit der Regelung der Eigentums- und Besitzverhältnisse des gemeinsamen Vermögens nur insoweit, als eine solche Regelung infolge der Auflösung der Monarchie notwendigerweise erfolgen muss. Die konsequente Anrufung der erwähnten, in den Artikeln 191 des Vertrags von Trianon und 208 des Vertrags von St. Germain enthaltenen Bestim­mungen von ungarischer Seite erfolgt denn auch nicht zu dem Zweck, um daraus irgendwelche Ansprüche Ungarns abzuleiten, sondern lediglich in der Absicht, zu beweisen, dass die Friedens­verträge die alten Rechtsansprüche Ungarns in keiner Weise beeinflusst haben, sondern der bestehende Rechtszustand auch den Schöpfern der Verträge als etwas Gegebenes, woran sie weiter nicht rütteln wollen, vor Augen geschwebt hat, dass daher auch der österre'chischerseits bei den erwähnten Austrifizierungs­massnahmen eingenommene Standpunkt, wonach diese Fragen auf Grund des Territorialprinzipes erledigt werden können, 1 Renner. 3 Not printed.

Next

/
Oldalképek
Tartalom