Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)
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79Ç 1920 nicht stichhältig ist. Infolgedesssen aber können die Verhandlungen über diese Frage schon vor dem Inkrafttreten des Friedensvertrages von Trianon und vor Bekanntgabe der mehrerwähnten Antwort an Österreich beginnen, und die königlich ungarische Regierung bittet, für diese Verhandlungen ehestens einen Termin ansetzen zu wollen. Schon jetzt erlaubt sich die königlich ungarische Regierung darauf zu verweisen, dass sie im Laufe dieser Verhandlungen einen entsprechenden Anteil an all jenen in Österreich befindlichen Vermögensobjekten beanspruchen wird, welche auf Grund gemeinsamer Leistungen Ungarns und Österreichs zustandegekommen sind, bezw. jemals gemeinsamen Zwecken gedient haben, so wie sie auch ihrerseits bereit ist, Österreich einen entsprechenden Anteil an den auf ungarischem Boden liegenden Vermögensobjekten auf Grund der vollen Gegenseitigkeit einzuräumen. Sie beansprucht daher einen entsprechenden Anteil an allen auf österreichischem Boden gelegenen beweglichen und unbeweglichen Gütern der ehemaligen k. u. k. Militärverwaltung mit Einschluss der militärischen Betriebe (Arsenal, Wollersdorf, Blumau u. s. w.), der militärischen Institute (Militär-geographisches Institut, Heeresmuseum u. s. w.) und an dem Erlöse der sogenannten Sachdemobilisierung, ferner an allen beweglichen und unbeweglichen Gütern der ehemaligen k. u. k. Ministerien des Aeussern und für Finanzen, sowie des ehemaligen gemeinsamen Obersten Rechnungshofes, — sofern nicht bezüglich einzelner Objekte der Beweis erbracht werden kann, dass an ihnen ein Anspruch Ungarns nicht begründet ist. Ebenso beansprucht Ungarn einen entsprechenden Anteil an allen in Österreich befindlichen hofärarischen Vermögensobjekten — inbegriffen die aus den privaten Mitteln des Herrscherhauses erfolgten Erwerbungen für die ehemaligen Hofmuseen und sonstigen Sammlungen — unbeschadet jener Rechte, die Ungarn auf Grund des Art. 196 des Friedensvertrages von St. Germain, bezw. des Art. 177 des Friedensvertrages von Trianon darüber hinaus noch zustehen. Bezüglich des übrigen, hier nicht spezialisierten fideikommissarischen oder sonstigen gebundenen Vermögens des ehemaligen Herrscherhauses, alle seine Mitglieder inbegriffen, behält sich die königlich ungarische Regierung ausdrücklich vor, ihre diesbezüglichen Ansprüche im Zuge der Verhandlungen geltend zu machen. Auch behält sie sich ins-