Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)

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820 1920 Die königlich ungarische Gesandtschaft hat, — wie bereits eingangs erwähnt — es nicht unterlassen, auf diese durch die Friedensverträge gegebene Rechtslage hinzuweisen und hat das insbesondere auch gelegentlich der Ausgabe der Vollzugsan­weisung der österreichischen Staatsregierung vom 6. Dezember 1919 „über das an die Republik Österreich fallende Aktivver­mögen der ehemaligen Österreich-ungarischen Monarchie und des ehemaligen österreichischen Staates", sowie auch bei Er­lassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1919* >> bezüglich der Auseinandersetzung mit den Staaten, zu welchen Gebietsteile der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehören" (vgl. die eingangsbezogenen h. a. Noten), als auch in wieder­holten mündlichen Auseinandersetzungen und Konferenzen mit den Vertretern der österreichischen Regierung stets getan. Trotz­dem wurde österreichischerseits die schon vorher begonnene Austrifizierung des ehemaligen gemeinsamen Besitzes der öster­reichisch-ungarischen Monarchie, welche eigentlich eine nach den Bestimmungen des Friedensvertrages unzulässige Ausdeh­nung des Territorialprinzipes auf die vermögensrechtliche Aus­einandersetzung zwischen Ungarn und Österreich darstellt, nach Erlassung der erwähnten Gesetzesbestimmungen restlos durch­geführt u. z. auch dann, als nach dem Bekanntwerden des un­garischen Friedensvertrages und besonders der Antwort der alli­ierten Mächte auf die Bemerkungen der ungarischen Friedens­delegation die Richtigkeit der ungarischerseits schon früher ver­tretenen Rechtsauffassung nicht mehr angezweifelt werden konn­te. Die österreichische Regierung hat denn auch die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung indirekt anerkannt, indem sie in einer Reihe von Spezialabkommen in Voraussicht der späteren notwen­digen Auseinandersetzung mit Ungarn eine Ingerenz auf die Li­quidierung der nach den Friedensverträgen auch weiterhin als gemeinsam zu betrachtenden Vermögensobjekte eingeräumt hat. Der vormalige österreichische Staatssekretär für Finan­zen 1 erwähnt in seiner Zuschrift vom 4. November 1920, ad Z. 80055 a n das Präsidium des Nationalrates ausdrücklich ein hinsichtlich der Liquidierung der Heeresverwaltung gegebe­nes Gemeinschaftsverhältnis mit Ungarn. 1 Reisch.

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