Papers and Documents relating to the Foreign Relations of Hungary, Volume 1, 1919–1920 (Budapest, 1939)
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820 1920 Die königlich ungarische Gesandtschaft hat, — wie bereits eingangs erwähnt — es nicht unterlassen, auf diese durch die Friedensverträge gegebene Rechtslage hinzuweisen und hat das insbesondere auch gelegentlich der Ausgabe der Vollzugsanweisung der österreichischen Staatsregierung vom 6. Dezember 1919 „über das an die Republik Österreich fallende Aktivvermögen der ehemaligen Österreich-ungarischen Monarchie und des ehemaligen österreichischen Staates", sowie auch bei Erlassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1919* >> bezüglich der Auseinandersetzung mit den Staaten, zu welchen Gebietsteile der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehören" (vgl. die eingangsbezogenen h. a. Noten), als auch in wiederholten mündlichen Auseinandersetzungen und Konferenzen mit den Vertretern der österreichischen Regierung stets getan. Trotzdem wurde österreichischerseits die schon vorher begonnene Austrifizierung des ehemaligen gemeinsamen Besitzes der österreichisch-ungarischen Monarchie, welche eigentlich eine nach den Bestimmungen des Friedensvertrages unzulässige Ausdehnung des Territorialprinzipes auf die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Ungarn und Österreich darstellt, nach Erlassung der erwähnten Gesetzesbestimmungen restlos durchgeführt u. z. auch dann, als nach dem Bekanntwerden des ungarischen Friedensvertrages und besonders der Antwort der alliierten Mächte auf die Bemerkungen der ungarischen Friedensdelegation die Richtigkeit der ungarischerseits schon früher vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr angezweifelt werden konnte. Die österreichische Regierung hat denn auch die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung indirekt anerkannt, indem sie in einer Reihe von Spezialabkommen in Voraussicht der späteren notwendigen Auseinandersetzung mit Ungarn eine Ingerenz auf die Liquidierung der nach den Friedensverträgen auch weiterhin als gemeinsam zu betrachtenden Vermögensobjekte eingeräumt hat. Der vormalige österreichische Staatssekretär für Finanzen 1 erwähnt in seiner Zuschrift vom 4. November 1920, ad Z. 80055 a n das Präsidium des Nationalrates ausdrücklich ein hinsichtlich der Liquidierung der Heeresverwaltung gegebenes Gemeinschaftsverhältnis mit Ungarn. 1 Reisch.