Külügyi Közlöny 6. 1926
1926-07-20 / 5. szám
ABKOMMEN. Zwischen dem kgl. ungarischen aussero.'dentlichen Gesandten und bevollmáchtigten Minister im Deutschen Heiche in Berlin und Herrn Kechtsanwalt Dr. Ernő Katinszky in Berlin wurde nachstehendes Übereinkommen geschlossen: I. Der kgl. ungarische ausserordentliche Gesandte und bevollmachtigte Minister beim Deutschen Reiche in Berlin, bestellt mit Genelimigung des holien kgl. ungarischen Ministeriums des Aeussern, den Rechtsanwalt, Herrn Dr. Ernő Katinszky in Berlin W. 8, Charlottenstrasse 62, zum Rechtsanwalt der kgl. ungarischen Gesandtschaft in Berlin mit der Verpflichtung, Reclitsangelegenheiten der kgl. ungarischen Vertretungsbehörden im Deutschen Reiche, der ungarischen Staatsangehörigen und der nicht zu den physischen Personén gehörigen ungarischen Rechtssubjekte zu übernehmen, II. Rechtsanwalt Dr. Ernő Katinszky nimmt dieses Amt an und verpflicktet sich, dasselbe wie folgt zu versehen. 1. Er wird alle ziviL- und strafrechtlichen Verwaltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten, die kgl. ungarischen Vertretungsbehörde nim Deutschen Reiche, ungarische Staatsangehörige oder ungarische Gesellschaften, Yereine oder sonstige ungarische, nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjekte betreffen, entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen durchfüliren, soweit sie in Berlin und dessen Vorstádten anliangig sind und sofern ihm die Führung derselben von einer kgl. ungarischen Vertretungsbehörde im Deutschen Reiche übertragen wird; wendet sich die Partei unmittelbar an den Rechtsanwalt, so hat er das Recht, die Yertretung abzulehnen, ist aber grundsatzlich verpAichtet, sie zu übernehmen, falls er hiezu von einer kgl. ungarischen Vertretungsbehörde beauftragt wird. Auf jeden Pali entsteht die Verpflichtung zur Führung von Pechtsgescháften nur dann, wenn die Partei den Anwalt clurch eine den geltenden Vorschriften entsprechende Vollmacht zur Führung der Geschafte ermachtigt. Dies kann eine Generalvollmacht oder eine auf clas einzelne Gescliaft lautende Vollmacht sein. Zur Prozessführung muss dem Anwalte eine den deutschen gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Vollmacht erteilt werden. Gedruckte Vollmachtsformulare werden den Partéién vom Anwalte zugeschickt werden. Bemerkt'wird, dass jede Vollmacht, die ausserhalb des Gebietes des Deutschen Reiches ausgestellt wird, von den kompetenten Behörden des Ausstellungsstaates — alsó i. d. R. Ungarns und sodann seitens der betreffenden ungarischen Vertretungsbehörden in Deutschland legalisiert sein muss Die Legalisierung seitens der betreffenden ungarischen Vertretungsbehörden in Deutschland ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Vollmacht im Sinne des Artikels V. des mit dem Deutschen Reicli • am 25. Február 1880 abgeschlossenen Abkommens (Gesetz-Ai*tikel XXXVI. vom Jahre 1880) betreffend die Legalisierung der, durch die Behörden und Öffentlichen Beamten ausgestellten oder legalisierten Urkunden von den obersten ungarischen Verwaltungsbehörden oder von dem zustandigen königlichen ungarischen Gerichtshofprasidenten legalisiert ist. 3. Der Honorar- und Gebührenanspruch des Anwaltes richtet sich unmittelbar gegen die Partei, in deren Interesse er tatig war. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nach dem jeweils geltenden deutschen oder preussischen Anwaltstarif, falls dieser keine Bestimmungen enthalt, nach dem jeweiligen Notariatstarif. sofern es sich um Geschafte handelt, die von einem Rechtsanwalt vorgenominen werden können. Bemerkt wird, dass diese Tarife auf verwaltungsund finanzrechtliche Angejegenlieiten nicht anwendbar sind, doch werden die Bestimmungen , des Advokatentarifes auch auf diese Angelegenheiten für anwendbar erklart, sofern eine analógé Anwendung desselben möglich ist. In allén durch die Tarife nicht geregelten Fallen, alsó insbesonders in allén Fallen, die eine duiVhschnittliche Bewertung nicht zulassen, gilt ein angemessenes Entgelt für bedungen. Eine Honorarvereinbarung ist auch in den nach dem deutschen Anwaltsgebrauch üblichen Fallen zulassig. Die Feststellung des Honorars wird in diesen Fiillen der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und der Partei überlassen, sofern es die Partei nicht vorzieht, die für den Rechtsanwalt bindencle Entscheidung des jeweiligen kgl. ungarischen Gesandten im Deutschen Reiche einzuholen. Der kgl nncrarischen Gesandtschaft in Berlin wird clas Recht vorbekalten, für tarifmassig nicht geregelte Fiille, die jedoch eine durclischnittliche Bewertung zulassen, mit dem Anwalt für alle Beteiligten bindende Richtlinien zu vereinbaren. 4. Der Anwalt hat nach Massgabe der geltenden Bestimmungen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Sobald der Kostenvorschuss durch die bereits geleisteten Arbeiten erschöpft ist — worüber der Anwalt Abrechnung zu legen hat — kann er einen neuerlichen entsprechenden Kostenvorschuss beanspruchen. Dem Anwalt steht für eine gerichtlich festgestellte Honorar-Gebührenf'orderung im Sinne