Külügyi Közlöny 6. 1926

1926-07-20 / 5. szám

ABKOMMEN. Zwischen dem kgl. ungarischen aussero.'dentlichen Ge­sandten und bevollmáchtigten Minister im Deutschen Heiche in Berlin und Herrn Kechtsanwalt Dr. Ernő Katinszky in Berlin wurde nachstehendes Übereinkommen geschlossen: I. Der kgl. ungarische ausserordentliche Ge­sandte und bevollmachtigte Minister beim Deut­schen Reiche in Berlin, bestellt mit Genelimigung des holien kgl. ungarischen Ministeriums des Aeus­sern, den Rechtsanwalt, Herrn Dr. Ernő Katinszky in Berlin W. 8, Charlottenstrasse 62, zum Rechts­anwalt der kgl. ungarischen Gesandtschaft in Berlin mit der Verpflichtung, Reclitsangelegenheiten der kgl. ungarischen Vertretungsbehörden im Deut­schen Reiche, der ungarischen Staatsangehörigen und der nicht zu den physischen Personén gehörigen ungarischen Rechtssubjekte zu über­nehmen, II. Rechtsanwalt Dr. Ernő Katinszky nimmt dieses Amt an und verpflicktet sich, dasselbe wie folgt zu versehen. 1. Er wird alle ziviL- und strafrechtlichen Ver­waltungs- und finanzrechtlichen Angelegenheiten, die kgl. ungarischen Vertretungsbehörde nim Deut­schen Reiche, ungarische Staatsangehörige oder ungarische Gesellschaften, Yereine oder sonstige ungarische, nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjekte betreffen, entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen durch­füliren, soweit sie in Berlin und dessen Vorstádten anliangig sind und sofern ihm die Führung der­selben von einer kgl. ungarischen Vertretungs­behörde im Deutschen Reiche übertragen wird; wendet sich die Partei unmittelbar an den Rechts­anwalt, so hat er das Recht, die Yertretung ab­zulehnen, ist aber grundsatzlich verpAichtet, sie zu übernehmen, falls er hiezu von einer kgl. unga­rischen Vertretungsbehörde beauftragt wird. Auf jeden Pali entsteht die Verpflichtung zur Führung von Pechtsgescháften nur dann, wenn die Partei den Anwalt clurch eine den geltenden Vorschriften entsprechende Vollmacht zur Füh­rung der Geschafte ermachtigt. Dies kann eine Generalvollmacht oder eine auf clas einzelne Ge­scliaft lautende Vollmacht sein. Zur Prozessfüh­rung muss dem Anwalte eine den deutschen ge­setzlichen Bestimmungen entsprechende Vollmacht erteilt werden. Gedruckte Vollmachtsformulare werden den Partéién vom Anwalte zugeschickt werden. Bemerkt'wird, dass jede Vollmacht, die ausser­halb des Gebietes des Deutschen Reiches ausge­stellt wird, von den kompetenten Behörden des Ausstellungsstaates — alsó i. d. R. Ungarns und sodann seitens der betreffenden ungarischen Ver­tretungsbehörden in Deutschland legalisiert sein muss Die Legalisierung seitens der betreffenden ungarischen Vertretungsbehörden in Deutschland ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Vollmacht im Sinne des Artikels V. des mit dem Deutschen Reicli • am 25. Február 1880 abgeschlossenen Abkommens (Gesetz-Ai*tikel XXXVI. vom Jahre 1880) betreffend die Legalisierung der, durch die Behörden und Öffentlichen Beamten ausgestellten oder legalisierten Urkunden von den obersten ungarischen Verwaltungsbehörden oder von dem zustandigen königlichen ungarischen Gerichtshof­prasidenten legalisiert ist. 3. Der Honorar- und Gebührenanspruch des Anwaltes richtet sich unmittelbar gegen die Partei, in deren Interesse er tatig war. Die Höhe dieses Anspruches richtet sich nach dem jeweils geltenden deutschen oder preussischen Anwaltstarif, falls dieser keine Bestimmungen enthalt, nach dem jeweiligen Notariatstarif. sofern es sich um Geschafte handelt, die von einem Rechtsanwalt vorgenominen werden können. Be­merkt wird, dass diese Tarife auf verwaltungs­und finanzrechtliche Angejegenlieiten nicht an­wendbar sind, doch werden die Bestimmungen , des Advokatentarifes auch auf diese Angelegen­heiten für anwendbar erklart, sofern eine analógé Anwendung desselben möglich ist. In allén durch die Tarife nicht geregelten Fallen, alsó insbesonders in allén Fallen, die eine duiVhschnittliche Bewertung nicht zulassen, gilt ein angemessenes Entgelt für bedungen. Eine Honorarvereinbarung ist auch in den nach dem deutschen Anwaltsgebrauch üblichen Fallen zu­lassig. Die Feststellung des Honorars wird in diesen Fiillen der Vereinbarung zwischen dem Anwalt und der Partei überlassen, sofern es die Partei nicht vorzieht, die für den Rechtsanwalt bindencle Entscheidung des jeweiligen kgl. ungarischen Ge­sandten im Deutschen Reiche einzuholen. Der kgl nncrarischen Gesandtschaft in Berlin wird clas Recht vorbekalten, für tarifmassig nicht geregelte Fiille, die jedoch eine durclischnittliche Bewertung zulassen, mit dem Anwalt für alle Beteiligten bindende Richtlinien zu vereinbaren. 4. Der Anwalt hat nach Massgabe der gelten­den Bestimmungen Kostenvorschuss zu bean­spruchen. Sobald der Kostenvorschuss durch die bereits geleisteten Arbeiten erschöpft ist — wo­rüber der Anwalt Abrechnung zu legen hat — kann er einen neuerlichen entsprechenden Kosten­vorschuss beanspruchen. Dem Anwalt steht für eine gerichtlich fest­gestellte Honorar-Gebührenf'orderung im Sinne

Next

/
Oldalképek
Tartalom