Külügyi Közlöny 6. 1926
1926-07-20 / 5. szám
der Advokatenordnung das Retentionsrecht an den füx- seine Klienten eingegangenen Barsckaften und Wertpapieren zu. 6. Der Anwalt ist verpflichtet, Rechtsangelegenheiten unbemittelter ungarischer Staatsangehöriger — d. h. solcher, die laut Amtszeugnis der kgl. ungarisehen Gesandtschaft in Berlin die Kosten der notwendigen oder zweckmassigen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ohne Gefákrdung des notwendigen Lebensunterhaltes für sicli .und ihre Familie aus eigenem zu tragen nicht in der Lage sind — unentgeltlich zu führen. Er hat jedoch in diesem Falle Anspruch auf Ersatz bezw. vorherige Einforderung der Barauslagen und die zur Deckung der anteilmassigen Kanzleiregie bestimmten Manipulationsgebühren. Hat die betreffende arme Partei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt an dem Orte, wo das betreffende Rechtsgeschaft yorzunehmen ist, so ist der Rechtskonsulent zur Übernahme der Arrnenvertretung nur dann verpfliektet, wenn die A rertretung durch einen Anwalt bei diesen Rechtshandlungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Konimt die arme Partei spater aus der Yertretung oder anderweitig zu Zahlungsmitteln, so ist der Rechtsanwalfc berechtigt, seine Honorarforderung gegen sie geltend zu maciién. 7. Der Iíechtsanwalt ist nur für diejenigen Aktenstücke, Effekten und Wertgegenstiinde verantwortlich, die ihm persönlieh übergeben oder an seine Adresse rekommandiert abgesendet werden. 8. Der Rechtsanwalt kann die Rechtsangelegenheiten persönlieh führen. oder diese durch das Rechtsanwaltsbüro, dem er angehört, führen lassen. Der Anwalt ist in diesem Falle verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Büro die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages einhalt. Bei Rechtshandlungen, die in Berlin und Vororten durchzuführen sind, ist der Anwalt nur im Yerhinderungsfalle berechtigt, diese durch einen anderen geeigneten Anwalt durchführen zu lassen, der an die Bestimmungen dieses Abkommes gebunden ist; der Anwalt übernimmt für die Tátigkeit emes solchen Substituten keine Haftung, sondern er haftet nur für culpa in' eligendo. Handelt es sich um Rechtsstreitigkeiten vor Gericliten, bei welchen der Anwalt nach den bestehenden Rechtsnormen zu einer Yertretung nicht zugelassen ist, so ist er, um dieser Rechtsnorm genüge zu tun, berechtigt und verpflichtet, sich durch einen forraell zugelassenen Anwalt vertreten zu lassen, wobei er sich jedoch verpflichtet, die Prozessführung in meritorischer Hinsicht beizubehalten. 9. Rechtágeschafte, die ausserhalb Berlins und derVororte durchzuführen sind, ist der Anwalt zu übernehmen nicht verpflichtet; so fern ihm diese übertragen werden, ist er jedoch — falls er sie nicht selbst durchzuführen gesonnen ist — auf Ansuchen der Partei — ohne Haftung seinerseits — zu deren Durchführung verhalten, !diese einem geeigneten Substituten zu übertragen. Dieser Substitut ist an die Bestimmungen dieses Abkommens nicht gebunden, hat vielmehr nur die allgemein die advokatorische Tatigkeit imDeutschen Reiche regelnden Gesetze und Yerordnungen zu beobachten. Da der Anwalt dem Substituten nach der geltenden Advokatenverordnung für dessen Honorar- und Gebührenforderung persönlieh haftet, so ist die Partei verpflichtet, im Falle, als eine Substitution erforderlich ist, auf Yerlangen des Anwaltes diesem einen zur Deckung der ganzen Substitutionskosten binreichenden Kostenvorschuss zu leisten, u. zw. auch dann, wenn sie des Armenrecht geniesst. 10. In clisziplinarer Beziehung ist der Rechtsanw Talt lediglich der Advokatenkammer für Berlin und Provinz Brandenburg verantwortlich. / 11. Dieses Übereinkommen kann seitens der kgl. ungarisehen Gesandtschaft jederzeit ohne Anspruch auf Entschadigung widerrufen werden. Der Reclitsanwalt hat das Reclit, das Abkommen einmonatlich so zu kündigen, dass die Kündigungsfrist am Ende eines Kalendermouats endigt. Im Falle cler Kündigung bleibt der Rechtsanwalt berechtigt und verpfliölitet, die laufenden Angelegenheiten unter den in diesem Abkommen enthaitenen Bedingungen zu Ende zu führen. 12. Der Rechtsanwalt unterwirf't sich in allén Streitigkeiten, die aus diesem Übereiukommen oder aus den im Sinae des getroffenen Übereinkommens erteilten Parteiauftragen zwischen ihm und clen Partéién entstehen, dem inappeilablen Schiedsspruch des jeweiligen kgl. ungarisehen Gesandten im Deutschen Reiche in Berlin, sofern auch die interessierten Partéién sich diesem Schiedsspruche rechtsgültig unterwerfen. Nur wenn die Interessenten dies tun, habén sie Anspruch auf die in diesem Abkommen enthaitenen Begünstigungen. Berlin, den 12. Mai 1926. Dr. Ernő Katinszl'y, m. p. von Kánya, m. p. (L. S.) * HIRDETMÉNY a berlini magyar királyi követség jogtanácsosának kinevezése tárgyában. A berlini magyar követség vezetője a magyar kir. külügyminister úr 1926. évi április 29.-én 4321/1—1926. szám alatt kelt rendeletében foglalt felhatalmazás alapján dr. Katinszky Ernő ügy-